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Entscheidung67 S 77/22
Datum23.08.2022
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 23. August 2022

LG Berlin67 S 77/22

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Gebäude — Schlechter Instandhaltungszustand (-)] Die Annahme des Merkmals kann bereits bei einer erheblichen Schadstelle an einem der nur beispielhaft genannten Gebäudeteile, die auf einen schlechten, von dem durchschnittlichen Instandsetzungszustand ähnlicher Gebäude abweichenden, Zustand des Gesamtgebäudes schließen lässt, zu bejahen sein.

Sachverhalt

Mieter strengte Klage gegen Vermieter an und machte geltend, dass das Mietobjekt sich in einem schlechten Instandhaltungszustand befindet. Streitpunkt war, ob bereits eine erhebliche Einzelschadstelle ausreicht, um einen schlechten Gesamtzustand des Gebäudes anzunehmen, oder ob mehrere Mängel kumulativ vorliegen müssen. Das LG Berlin befasste sich mit der Frage der Anforderungen an die Annahme eines schlechten Instandhaltungszustands gemäß der maßgeblichen Norm.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht entschied, dass nicht zwangsläufig mehrere Schadstellen oder ein flächendeckender schlechter Zustand vorliegen müssen. Vielmehr kann bereits eine erhebliche Schadstelle an einem einzelnen, nur beispielhaft aufgeführten Gebäudeteil ausreichen, um auf einen schlechten Gesamtzustand des Gebäudes zu schließen — sofern diese Schadstelle vom durchschnittlichen Instandsetzungszustand vergleichbarer Gebäude abweicht. Die praktische Bedeutung liegt darin, dass Mieter nicht den gesamten Gebäudezustand dokumentieren müssen, sondern eine gut substantiierte Einzelschadstelle mit erheblicher Gewicht haben kann.

Erhebliche Einzelschadstelle genügt

Die Annahme des Merkmals kann bereits bei einer erheblichen Schadstelle an einem der nur beispielhaft genannten Gebäudeteile, die auf einen schlechten, von dem durchschnittlichen Instandsetzungszustand ähnlicher Gebäude abweichenden, Zustand des Gesamtgebäudes schließen lässt, zu bejahen sein.

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[Gebäude — Schlechter Instandhaltungszustand (-)] Die Annahme des Merkmals kann bereits bei einer erheblichen Schadstelle an einem der nur beispielhaft genannten Gebäudeteile, die auf einen schlechten, von dem durchschnittlichen Instandsetzungszustand ähnlicher Gebäude abweichenden, Zustand des Gesamtgebäudes schließen lässt, zu bejahen sein.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 23.08.2022 – 67 S 77/22
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 23.08.2022
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.