ProduktAnrufenMacMietpreisbremseSicherheitRechtCorpusDenkenPreiseAnmelden
Entscheidung3 C 213/17
Datum11.04.2018
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
ag-tempelhof-kreuzberg
Entscheidung vom 11. April 2018

AG Tempelhof-Kreuzberg3 C 213/17

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Gebäude — Repräsentativer/hochwertig sanierter Eingangsbereich (+)] Stuck im Deckenbereich und ein an der Decke angebrachter Leuchter qualifizieren den Eingangsbereich eines Altbaus nicht als 'repräsentativ'.

[Wohnumfeld — Bevorzugte Citylage (+)] Die Fürbringerstraße in Kreuzberg ist keine bevorzugte Citylage.

Sachverhalt

Der Vermieter einer Altbauwohnung in der Fürbringerstraße in Kreuzberg (Berlin) fordert von der Mieterin eine Mieterhöhung auf Basis einer angeblichen Modernisierung und der Lage in einer bevorzugten Citylage. Die Mieterin bestreitet die Voraussetzungen der Mieterhöhung. Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat sich mit der Frage zu befassen, ob die Wohnung die qualifizierten Merkmale für eine erhöhte Miete erfüllt.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht wertet die Modernisierungsmaßnahmen als unzureichend: Stuck im Deckenbereich und ein Leuchter qualifizieren den Eingangsbereich nicht als ‚repräsentativ hochwertig saniert' im Sinne der Mieterhöhungsprivilegien. Zudem liegt die Fürbringerstraße in Kreuzberg nicht in einer bevorzugten Citylage, die zusätzliche Mieterhöhungen rechtfertigen könnte. Die bloße Durchführung von Renovierungsmaßnahmen genügt nicht; es bedarf substanzieller, das Gesamteindruck prägende Verbesserungen. Die Lagequalifizierung ist ortsgebunden zu prüfen.

Modernisierungs-Anforderungen Altbau

Stuck im Deckenbereich und ein an der Decke angebrachter Leuchter qualifizieren den Eingangsbereich eines Altbaus nicht als 'repräsentativ'.

Volltext der Entscheidung anzeigen

[Gebäude — Repräsentativer/hochwertig sanierter Eingangsbereich (+)] Stuck im Deckenbereich und ein an der Decke angebrachter Leuchter qualifizieren den Eingangsbereich eines Altbaus nicht als 'repräsentativ'.

[Wohnumfeld — Bevorzugte Citylage (+)] Die Fürbringerstraße in Kreuzberg ist keine bevorzugte Citylage.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim AG Tempelhof-Kreuzberg.
Justizportal →
Zitiervorschlag
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 11.04.2018 – 3 C 213/17
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 11.04.2018
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Tempelhof-Kreuzberg veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.