AG Tempelhof-Kreuzberg3 C 213/17
[Gebäude — Repräsentativer/hochwertig sanierter Eingangsbereich (+)] Stuck im Deckenbereich und ein an der Decke angebrachter Leuchter qualifizieren den Eingangsbereich eines Altbaus nicht als 'repräsentativ'.
[Wohnumfeld — Bevorzugte Citylage (+)] Die Fürbringerstraße in Kreuzberg ist keine bevorzugte Citylage.
Der Vermieter einer Altbauwohnung in der Fürbringerstraße in Kreuzberg (Berlin) fordert von der Mieterin eine Mieterhöhung auf Basis einer angeblichen Modernisierung und der Lage in einer bevorzugten Citylage. Die Mieterin bestreitet die Voraussetzungen der Mieterhöhung. Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat sich mit der Frage zu befassen, ob die Wohnung die qualifizierten Merkmale für eine erhöhte Miete erfüllt.
Das Gericht wertet die Modernisierungsmaßnahmen als unzureichend: Stuck im Deckenbereich und ein Leuchter qualifizieren den Eingangsbereich nicht als ‚repräsentativ hochwertig saniert' im Sinne der Mieterhöhungsprivilegien. Zudem liegt die Fürbringerstraße in Kreuzberg nicht in einer bevorzugten Citylage, die zusätzliche Mieterhöhungen rechtfertigen könnte. Die bloße Durchführung von Renovierungsmaßnahmen genügt nicht; es bedarf substanzieller, das Gesamteindruck prägende Verbesserungen. Die Lagequalifizierung ist ortsgebunden zu prüfen.
Stuck im Deckenbereich und ein an der Decke angebrachter Leuchter qualifizieren den Eingangsbereich eines Altbaus nicht als 'repräsentativ'.
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[Gebäude — Repräsentativer/hochwertig sanierter Eingangsbereich (+)] Stuck im Deckenbereich und ein an der Decke angebrachter Leuchter qualifizieren den Eingangsbereich eines Altbaus nicht als 'repräsentativ'.
[Wohnumfeld — Bevorzugte Citylage (+)] Die Fürbringerstraße in Kreuzberg ist keine bevorzugte Citylage.