AG Mitte10 C 5076/19
[Gebäude — Abschließbarer Fahrradabstellraum (+)] Eine 'leichte Zugänglichkeit' liegt nicht vor, wenn der Abstellraum nur über eine 1m breite Kellertreppe zu erreichen ist.
Mieterin klagt gegen Vermieterin wegen Mangelhaftigkeit der Mietwohnung. Streitpunkt ist die Ausstattung der Wohnung mit einem abschließbaren Fahrradabstellraum. Die Klägerin macht geltend, dass der zur Verfügung gestellte Abstellraum nicht den Anforderungen einer leichten Zugänglichkeit genügt. Der Abstellraum ist nur über eine 1 m breite Kellertreppe erreichbar. Die Gerichtsentscheidung behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrradabstellraum als leicht zugänglich im Sinne der Wohnraumqualität anzusehen ist.
Das Gericht entschied, dass eine 'leichte Zugänglichkeit' eines abschließbaren Fahrradabstellraums dann nicht vorliegt, wenn dieser nur über eine 1 m breite Kellertreppe erreichbar ist. Dies wird als unzureichend erachtet, um die Anforderung der praktischen Nutzbarkeit zu erfüllen. Für die Mietpraxisbedeutung: Vermietende können sich nicht darauf berufen, dass ein Abstellraum existiert, wenn die Zugänglichkeit durch enge, schlecht einsehbare oder schwer zu passierende Wege erheblich eingeschränkt ist. Die bloße Existenz eines Abstellplatzes genügt nicht; die tatsächliche Usabilität ist entscheidend.
Eine 'leichte Zugänglichkeit' liegt nicht vor, wenn der Abstellraum nur über eine 1m breite Kellertreppe zu erreichen ist.