AG Mitte21 C 280/20
[Gebäude — Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand (-)] Typische Gebrauchsspuren eines Treppenhauses - wie abgestoßene Stellen am Treppengeländer oder an Wohnungstüren - sind nicht ausreichend, wenn sie noch nicht einen Grad erreicht haben, der das Gebäude prägt und als ihm für eine gewisse Dauer anhaftender Zustand anzusehen ist.
Streit zwischen Vermieter und Mieter über den Zustand des Treppenhauses/Eingangsbereichs eines Gebäudes. Der Vermieter machte geltend, dass das Treppenhaus in schlechtem Zustand sei und belegte dies mit typischen Gebrauchsspuren wie abgestoßenen Stellen am Treppengeländer und an Wohnungstüren. Das AG Mitte hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Mängel ausreichend substanziiert und gravierend genug sind, um einen Mangel des vermieteten Objekts darzustellen.
Das Gericht entschied, dass bloße Gebrauchsspuren im Treppenhaus, auch wenn sie wie abgestoßene Stellen erkennbar sind, nicht automatisch einen Mangel darstellen. Erforderlich ist vielmehr, dass diese Spuren einen Grad erreicht haben, der das Gebäude prägt und sich als dauerhafter, dem Gebäude anhaftender Zustand darstellt. Maßstab ist also nicht das Vorhandensein einzelner Verschleißerscheinungen, sondern deren Intensität und Dauerhaftigkeit. Damit wird eine hohe Schwelle für die Geltendmachung von Mängeln im Gemeinschaftseigentum gesetzt.
Typische Gebrauchsspuren eines Treppenhauses - wie abgestoßene Stellen am Treppengeländer oder an Wohnungstüren - sind nicht ausreichend, wenn sie noch nicht einen Grad erreicht haben, der das Gebäude prägt und als ihm für eine gewisse Dauer anhaftender Zustand anzusehen ist.
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[Gebäude — Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand (-)] Typische Gebrauchsspuren eines Treppenhauses - wie abgestoßene Stellen am Treppengeländer oder an Wohnungstüren - sind nicht ausreichend, wenn sie noch nicht einen Grad erreicht haben, der das Gebäude prägt und als ihm für eine gewisse Dauer anhaftender Zustand anzusehen ist.