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Entscheidung219 C 66/18
Datum17.08.2018
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
ag-charlottenburg
Entscheidung vom 17. August 2018

AG Charlottenburg219 C 66/18

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Gebäude — Abschließbarer Fahrradabstellraum (+)] Ein leicht zugänglicher Fahrradabstellraum liegt nicht vor, wenn dieser nur über eine schmale Außentreppe mit unterschiedlich hohen Treppenstufen von 17 bis 22 cm sowie einem Abbiegen zu erreichen ist.

[Gebäude — Überdurchschnittlich guter Instandhaltungszustand (+)] Instandsetzung vor 20 Jahren rechtfertigt nicht überdurchschnittlich guten Instandhaltungszustand, auch Anstrich der Hoffassade nicht ausreichend.

[Gebäude — Repräsentativer/hochwertig sanierter Eingangsbereich (+)] Merkmal liegt nicht vor, wenn lediglich die Treppenstufen mit Sisal belegt sind, die Podeste mit Fliesen (diverse Abplatzungen), Marmorverkleidung im Wandbereich nur mit niedriger Höhe und vereinzelte Stuckelemente vorhanden sind.

Sachverhalt

Mieter/Mieterin einer Wohnung in Berlin-Charlottenburg streitet mit dem Vermieter über die Bewertung der Ausstattungsmerkmale des Gebäudes, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung des Fahrradabstellraums, des Instandhaltungszustands und des Eingangsbereichs. Das AG Charlottenburg hatte in einem vorausgegangenen Verfahren zur Höhe der Mietkaution oder Mietforderung entschieden und musste dabei klären, welche Ausstattungsmerkmale als vorhanden oder nicht vorhanden einzustufen sind. Die Entscheidung betrifft die Neubewertung dieser Merkmale für die Mietpreisberechnung.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht lehnt ab, dass ein leicht zugänglicher Fahrradabstellraum vorliegt, wenn dieser nur über eine schmale Außentreppe mit unregelmäßigen Stufenhöhen (17–22 cm) und Richtungswechsel erreichbar ist. Dies entspricht nicht dem Maßstab einer üblichen, problemlosen Zugänglichkeit. Ferner wird ein überdurchschnittlich guter Instandhaltungszustand nicht allein durch eine 20 Jahre zurückliegende Instandsetzung und einen Neuanstrich der Hoffassade begründet. Auch der repräsentative Eingangsbereich wird verneint: Die bloße Belags-Behandlung mit Sisal, Fliesenwerk mit Abplatzungen und fragmentarische Marmorverkleidung genügen nicht dem Standard eines hochwertig gestalteten Eingangsbereichs. Praktische Relevanz: Ausstattungsmerkmale erfordern substanzielle, nicht nur kosmetische Maßnahmen.

Fahrradraum-Zugänglichkeit

Ein leicht zugänglicher Fahrradabstellraum liegt nicht vor, wenn dieser nur über eine schmale Außentreppe mit unterschiedlich hohen Treppenstufen von 17 bis 22 cm sowie einem Abbiegen zu erreichen ist.

Volltext der Entscheidung anzeigen

[Gebäude — Abschließbarer Fahrradabstellraum (+)] Ein leicht zugänglicher Fahrradabstellraum liegt nicht vor, wenn dieser nur über eine schmale Außentreppe mit unterschiedlich hohen Treppenstufen von 17 bis 22 cm sowie einem Abbiegen zu erreichen ist.

[Gebäude — Überdurchschnittlich guter Instandhaltungszustand (+)] Instandsetzung vor 20 Jahren rechtfertigt nicht überdurchschnittlich guten Instandhaltungszustand, auch Anstrich der Hoffassade nicht ausreichend.

[Gebäude — Repräsentativer/hochwertig sanierter Eingangsbereich (+)] Merkmal liegt nicht vor, wenn lediglich die Treppenstufen mit Sisal belegt sind, die Podeste mit Fliesen (diverse Abplatzungen), Marmorverkleidung im Wandbereich nur mit niedriger Höhe und vereinzelte Stuckelemente vorhanden sind.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim AG Charlottenburg.
Justizportal →
Zitiervorschlag
AG Charlottenburg, Urt. v. 17.08.2018 – 219 C 66/18
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 17.08.2018
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Charlottenburg veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.