LG Berlin66 S 35/18
[Gebäude — Abschließbarer Fahrradabstellraum (+)] Ein Abstellplatz auf dem Grundstück müsse hinsichtlich Örtlichkeit, Erreichbarkeit, Dimensionierung und Sicherheit vergleichbare Eigenschaften haben wie ein Abstellplatz innerhalb des Gebäudes. Einfache Fahrradständer zur Aufnahme der Vorderräder in zwei sich jeweils abwechselnden Höhen erfüllten diese Voraussetzung nicht.
Mieterin/Mieter eines Berliner Wohngebäudes beansprucht die Bereitstellung eines abschließbaren Fahrradabstellraums. Das Gebäude verfügt über einen Fahrradabstellplatz auf dem Grundstück, der aus einfachen Fahrradständern besteht, die nur die Vorderräder in wechselnden Höhen aufnehmen. Die Mieterin/der Mieter argumentiert, dass diese Lösung nicht den Anforderungen an einen sicheren und gleichwertigen Abstellplatz genügt. Das LG Berlin behandelt die Frage, ob einfache Ständer auf dem Grundstück einen im Mietvertrag oder Mietgesetz geforderten abschließbaren Fahrradabstellplatz ersetzen können.
Das Gericht bejaht die Forderung nach einem abschließbaren Fahrradabstellraum und verneint, dass einfache Fahrradständer diesen ersetzen können. Maßstab ist die Vergleichbarkeit hinsichtlich Örtlichkeit, Erreichbarkeit, Dimensionierung und Sicherheit mit einem Abstellplatz innerhalb des Gebäudes. Einfache Ständer zur Aufnahme der Vorderräder in wechselnden Höhen erfüllen diese Anforderungen nicht: Sie bieten keine Abschließmöglichkeit, keine hinreichende Sicherung gegen Diebstahl und keinen witterungsgeschützten Raum. Ein auf dem Grundstück angebrachter, abschließbarer Fahrradabstellraum (z.B. Schuppen oder geschlossener Container) ist daher erforderlich.
Ein Abstellplatz auf dem Grundstück müsse hinsichtlich Örtlichkeit, Erreichbarkeit, Dimensionierung und Sicherheit vergleichbare Eigenschaften haben wie ein Abstellplatz innerhalb des Gebäudes. Einfache Fahrradständer zur Aufnahme der Vorderräder in zwei sich jeweils abwechselnden Höhen erfüllten diese Voraussetzung nicht.
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[Gebäude — Abschließbarer Fahrradabstellraum (+)] Ein Abstellplatz auf dem Grundstück müsse hinsichtlich Örtlichkeit, Erreichbarkeit, Dimensionierung und Sicherheit vergleichbare Eigenschaften haben wie ein Abstellplatz innerhalb des Gebäudes. Einfache Fahrradständer zur Aufnahme der Vorderräder in zwei sich jeweils abwechselnden Höhen erfüllten diese Voraussetzung nicht.