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Entscheidung66 S 35/18
Datum05.07.2018
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 05. Juli 2018

LG Berlin66 S 35/18

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Gebäude — Abschließbarer Fahrradabstellraum (+)] Ein Abstellplatz auf dem Grundstück müsse hinsichtlich Örtlichkeit, Erreichbarkeit, Dimensionierung und Sicherheit vergleichbare Eigenschaften haben wie ein Abstellplatz innerhalb des Gebäudes. Einfache Fahrradständer zur Aufnahme der Vorderräder in zwei sich jeweils abwechselnden Höhen erfüllten diese Voraussetzung nicht.

Sachverhalt

Mieterin/Mieter eines Berliner Wohngebäudes beansprucht die Bereitstellung eines abschließbaren Fahrradabstellraums. Das Gebäude verfügt über einen Fahrradabstellplatz auf dem Grundstück, der aus einfachen Fahrradständern besteht, die nur die Vorderräder in wechselnden Höhen aufnehmen. Die Mieterin/der Mieter argumentiert, dass diese Lösung nicht den Anforderungen an einen sicheren und gleichwertigen Abstellplatz genügt. Das LG Berlin behandelt die Frage, ob einfache Ständer auf dem Grundstück einen im Mietvertrag oder Mietgesetz geforderten abschließbaren Fahrradabstellplatz ersetzen können.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht bejaht die Forderung nach einem abschließbaren Fahrradabstellraum und verneint, dass einfache Fahrradständer diesen ersetzen können. Maßstab ist die Vergleichbarkeit hinsichtlich Örtlichkeit, Erreichbarkeit, Dimensionierung und Sicherheit mit einem Abstellplatz innerhalb des Gebäudes. Einfache Ständer zur Aufnahme der Vorderräder in wechselnden Höhen erfüllen diese Anforderungen nicht: Sie bieten keine Abschließmöglichkeit, keine hinreichende Sicherung gegen Diebstahl und keinen witterungsgeschützten Raum. Ein auf dem Grundstück angebrachter, abschließbarer Fahrradabstellraum (z.B. Schuppen oder geschlossener Container) ist daher erforderlich.

Equivalenzanforderung abschließbarer Abstellraum

Ein Abstellplatz auf dem Grundstück müsse hinsichtlich Örtlichkeit, Erreichbarkeit, Dimensionierung und Sicherheit vergleichbare Eigenschaften haben wie ein Abstellplatz innerhalb des Gebäudes. Einfache Fahrradständer zur Aufnahme der Vorderräder in zwei sich jeweils abwechselnden Höhen erfüllten diese Voraussetzung nicht.

Volltext der Entscheidung anzeigen

[Gebäude — Abschließbarer Fahrradabstellraum (+)] Ein Abstellplatz auf dem Grundstück müsse hinsichtlich Örtlichkeit, Erreichbarkeit, Dimensionierung und Sicherheit vergleichbare Eigenschaften haben wie ein Abstellplatz innerhalb des Gebäudes. Einfache Fahrradständer zur Aufnahme der Vorderräder in zwei sich jeweils abwechselnden Höhen erfüllten diese Voraussetzung nicht.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 05.07.2018 – 66 S 35/18
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 05.07.2018
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.