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Entscheidung67 S 50/22
Datum09.06.2022
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 09. Juni 2022

LG Berlin67 S 50/22

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Mietspiegel-Anerkennung — MSP 2021 als Begründungsmittel] Der Berliner MSP 2021 ist taugliches Begründungsmittel i.S.d. § 558a Abs. 2 BGB. Ob ein formales Begründungsmittel tauglicher Mietspiegel auch für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet ist, kann dahinstehen, wenn gemäß § 287 ZPO eine richterliche Schätzung auf Grundlage des Vorgängermietspiegels möglich ist.

Sachverhalt

Streit über die Zulässigkeit und Tauglichkeit des Berliner Mietspiegels 2021 als Begründungsmittel für eine Mieterhöhung gemäß § 558a Abs. 2 BGB. Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dieser Mietspiegel als anerkannter und veröffentlichter Mietspiegel den gesetzlichen Anforderungen genügt und damit zur Begründung einer Mieterhöhungsverlangen herangezogen werden darf.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht bejaht die Tauglichkeit des Berliner MSP 2021 als formales Begründungsmittel nach § 558a Abs. 2 BGB. Es stellt fest, dass die rechtliche Zulässigkeit des Mietspiegels als Begründungsmittel nicht davon abhängt, ob er auch zur sachlich-inhaltlichen Ermittlung der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete tauglich ist. Dies ist insofern praktisch bedeutsam, als das Gericht bei etwaigen Mängeln des anerkannten Mietspiegels alternativ gemäß § 287 ZPO (richterliche Schätzung) die Vergleichsmiete auch auf Basis des Vorgängermietspiegels ermitteln kann.

Mietspiegel als Begründungsmittel

Der Berliner MSP 2021 ist taugliches Begründungsmittel i.S.d. § 558a Abs. 2 BGB. Ob ein formales Begründungsmittel tauglicher Mietspiegel auch für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet ist, kann dahinstehen, wenn gemäß § 287 ZPO eine richterliche Schätzung auf Grundlage des Vorgängermietspiegels möglich ist.

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[Mietspiegel-Anerkennung — MSP 2021 als Begründungsmittel] Der Berliner MSP 2021 ist taugliches Begründungsmittel i.S.d. § 558a Abs. 2 BGB. Ob ein formales Begründungsmittel tauglicher Mietspiegel auch für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet ist, kann dahinstehen, wenn gemäß § 287 ZPO eine richterliche Schätzung auf Grundlage des Vorgängermietspiegels möglich ist.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 09.06.2022 – 67 S 50/22
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 09.06.2022
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.