LG Berlin66 S 47/22
[Mietspiegel-Anerkennung — MSP 2021 als geeignete Schätzgrundlage] MSP 2021 ist geeignete Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 287 ZPO, er stellt eine zulässige Anpassung des MSP 2019 nach Überleitungsvorschrift Art. 229 § 50(1), Satz 2 dar.
Streit um die Anerkennung des Mietspiegels 2021 (MSP 2021) als geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das Landgericht Berlin hatte zu entscheiden, ob der MSP 2021 als zulässige Fortschreibung des Mietspiegels 2019 herangezogen werden darf und ob er die erforderliche Eignung nach § 287 ZPO erfüllt. Die Entscheidung betrifft die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Aktualisierung und deren materielle Verwertbarkeit für Mietpreisvergleiche.
Das Gericht bejaht beide Fragen. Der MSP 2021 stellt eine zulässige Anpassung des MSP 2019 dar, gestützt auf die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 50(1) Satz 2. Damit bleibt ein einmal anerkannter Mietspiegel auch in seiner aktualisierten Fassung verwertbar, ohne dass eine Neubewertung seiner Eignung erforderlich ist. Der MSP 2021 ist damit eine zulässige und geeignete Schätzgrundlage nach § 287 ZPO zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dies vereinfacht die Handhabung von Mietspiegeln und vermeidet wiederholte grundsätzliche Anerkennungsverfahren bei Neufassungen.
MSP 2021 ist geeignete Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 287 ZPO, er stellt eine zulässige Anpassung des MSP 2019 nach Überleitungsvorschrift Art. 229 § 50(1), Satz 2 dar.
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[Mietspiegel-Anerkennung — MSP 2021 als geeignete Schätzgrundlage] MSP 2021 ist geeignete Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 287 ZPO, er stellt eine zulässige Anpassung des MSP 2019 nach Überleitungsvorschrift Art. 229 § 50(1), Satz 2 dar.