AG Wedding12b C 523/21
[Mietspiegel-Anerkennung — MSP 2021 als Schätzgrundlage] Der Berliner Mietspiegel 2021 stellt eine hinreichende Schätzgrundlage zur Miethöheermittlung dar. Seine Indizwirkung wurde nicht erschüttert.
Streitigkeit über die Angemessenheit einer Mieterhöhung in Berlin. Eine Partei (vermutlich Vermieter) berief sich auf den Berliner Mietspiegel 2021 zur Begründung der Mieterhöhung. Die Gegenpartei bestritt die Gültigkeit oder Aussagekraft des Mietspiegels als Schätzgrundlage. Das AG Wedding hatte zu entscheiden, ob der Mietspiegel 2021 eine verlässliche Grundlage zur Ermittlung der angemessenen Miethöhe bildet.
Das Gericht bejahte die Tauglichkeit des Berliner Mietspiegels 2021 als Schätzgrundlage für die Miethöhenfeststellung. Die Indizwirkung des Mietspiegels wurde durch die vorgebrachten Einwände der Gegenpartei nicht hinreichend erschüttert. Dies bedeutet, dass der Mietspiegel als zuverlässiges Beweisinstrument anerkannt bleibt und Abweichungen von seinen Angaben substantiiert begründet werden müssten. Für die Praxis: Bloße pauschale Kritik am Mietspiegel reicht nicht aus, um dessen Indizwirkung zu unterminieren.
Der Berliner Mietspiegel 2021 stellt eine hinreichende Schätzgrundlage zur Miethöheermittlung dar. Seine Indizwirkung wurde nicht erschüttert.