LG Berlin67 S 107/22
[Mietspiegel-Anerkennung — Mietspiegel als richterliche Schätzungsgrundlage] Dem Gericht kann Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des für eine richterliche Schätzung geeigneten Berliner Mietspiegels 2019 bestimmen. Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2019 ist es unerheblich, dass diesem ein Bezugszeitraum von lediglich vier Jahren zu Grunde liegt.
Im vorliegenden Verfahren vor dem LG Berlin (67 S 107/22) geht es um die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine Berliner Mietwohnung. Eine Partei bestritt die Zulässigkeit der Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2019 zur richterlichen Schätzung, insbesondere wegen des zugrunde liegenden kurzen Bezugszeitraums von nur vier Jahren. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob dieser Mietspiegel als Schätzungsgrundlage tauglich ist.
Das Gericht anerkannte den Berliner Mietspiegel 2019 als geeignete Grundlage für die richterliche Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Einwand, dass der Mietspiegel auf einem Bezugszeitraum von nur vier Jahren basiert, wurde für unerheblich befunden. Das Gericht folgte damit der Ansicht, dass ein validierter Mietspiegel als amtliches Bewertungsinstrument ausreichende Zuverlässigkeit bietet und nicht zwingend auf umfassenderen Zeiträumen ruhen muss, um für Schätzungszwecke herangezogen zu werden.
Dem Gericht kann Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des für eine richterliche Schätzung geeigneten Berliner Mietspiegels 2019 bestimmen. Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2019 ist es unerheblich, dass diesem ein Bezugszeitraum von lediglich vier Jahren zu Grunde liegt.
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[Mietspiegel-Anerkennung — Mietspiegel als richterliche Schätzungsgrundlage] Dem Gericht kann Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des für eine richterliche Schätzung geeigneten Berliner Mietspiegels 2019 bestimmen. Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2019 ist es unerheblich, dass diesem ein Bezugszeitraum von lediglich vier Jahren zu Grunde liegt.