LG Berlin67 S 21/19
[Mietspiegel-Anerkennung — Mietspiegel 2017 als einfacher Mietspiegel] Berufungsgericht darf ortsübliche Vergleichsmiete trotz eines erstinstanzlich eingeholten abweichenden Sachverständigengutachtens auf Mietspiegel begründen, der Mietspiegel 2017 kann als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.
Mieterhöhungssache vor dem Landgericht Berlin in zweiter Instanz. In der Vorinstanz hatte der Vermieter zur Begründung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Sachverständigengutachten eingeholte, das zu einer anderen Miethöhe führte als der herangezogene Mietspiegel 2017. Das Berufungsgericht musste entscheiden, ob es trotz dieses abweichenden Sachverständigengutachtens die ortsübliche Vergleichsmiete auf Grundlage des Mietspiegels 2017 ermitteln darf.
Das Berufungsgericht darf bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB von einem anerkannten Mietspiegel ausgehen, ohne an die Ergebnisse eines erstinstanzlich eingeholten abweichenden Sachverständigengutachtens gebunden zu sein. Der Berliner Mietspiegel 2017 qualifiziert sich als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB. Ein einfacher Mietspiegel, der von einer ausreichenden Anzahl von Mietverhältnissen ausgeht und sachgerecht erstellt worden ist, kann zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden. Das Gericht ist dabei nicht gehalten, ein widersprechendes Gutachten als zuverlässiger anzusehen.
Der Mietspiegel 2017 kann als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.
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[Mietspiegel-Anerkennung — Mietspiegel 2017 als einfacher Mietspiegel] Berufungsgericht darf ortsübliche Vergleichsmiete trotz eines erstinstanzlich eingeholten abweichenden Sachverständigengutachtens auf Mietspiegel begründen, der Mietspiegel 2017 kann als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.