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Entscheidung67 S 21/19
Datum11.04.2019
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 11. April 2019

LG Berlin67 S 21/19

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Mietspiegel-Anerkennung — Mietspiegel 2017 als einfacher Mietspiegel] Berufungsgericht darf ortsübliche Vergleichsmiete trotz eines erstinstanzlich eingeholten abweichenden Sachverständigengutachtens auf Mietspiegel begründen, der Mietspiegel 2017 kann als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.

Sachverhalt

Mieterhöhungssache vor dem Landgericht Berlin in zweiter Instanz. In der Vorinstanz hatte der Vermieter zur Begründung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Sachverständigengutachten eingeholte, das zu einer anderen Miethöhe führte als der herangezogene Mietspiegel 2017. Das Berufungsgericht musste entscheiden, ob es trotz dieses abweichenden Sachverständigengutachtens die ortsübliche Vergleichsmiete auf Grundlage des Mietspiegels 2017 ermitteln darf.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Berufungsgericht darf bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB von einem anerkannten Mietspiegel ausgehen, ohne an die Ergebnisse eines erstinstanzlich eingeholten abweichenden Sachverständigengutachtens gebunden zu sein. Der Berliner Mietspiegel 2017 qualifiziert sich als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB. Ein einfacher Mietspiegel, der von einer ausreichenden Anzahl von Mietverhältnissen ausgeht und sachgerecht erstellt worden ist, kann zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden. Das Gericht ist dabei nicht gehalten, ein widersprechendes Gutachten als zuverlässiger anzusehen.

Mietspiegel-Anerkennung als einfacher Mietspiegel

Der Mietspiegel 2017 kann als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.

Volltext der Entscheidung anzeigen

[Mietspiegel-Anerkennung — Mietspiegel 2017 als einfacher Mietspiegel] Berufungsgericht darf ortsübliche Vergleichsmiete trotz eines erstinstanzlich eingeholten abweichenden Sachverständigengutachtens auf Mietspiegel begründen, der Mietspiegel 2017 kann als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 11.04.2019 – 67 S 21/19
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 11.04.2019
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.