AG Spandau6 C 395/21
[Mietspiegel-Anerkennung — MSP 2021 nicht als Begründungsmittel] Der Berliner MSP 2021 ist als Begründungsmittel für eine Mieterhöhung nicht geeignet, da er weder ein qualifizierter noch ein einfacher Mietspiegel ist.
Streitgegenstand war die Zulässigkeit einer Mieterhöhung, die sich der Vermieter auf den Berliner Mietspiegel 2021 stützen wollte. Der Vermieter machte geltend, dass der MSP 2021 als Begründungsmittel für die angestrebte Erhöhung der Miete herangezogen werden könne. Das AG Spandau hatte darüber zu entscheiden, ob der fragliche Mietspiegel die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Das Gericht stellte fest, dass der Berliner MSP 2021 weder als qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558 Abs. 2 BGB noch als einfacher Mietspiegel nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt werden kann. Damit fehlt es dem Vermieter an einer zulässigen Begründungsmittel für die beabsichtigte Mieterhöhung. Das Urteil verdeutlicht die strengen rechtlichen Anforderungen an die Anerkennung von Mietspiegeln und deren Einsatzbarkeit als Erhöhungsmittel. Für die Praxis entscheidend: Ein formal vorliegender Mietspiegel ist nicht automatisch zur Mieterhöhung herangezogen können — die jeweils geltenden Anerkennungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
Der Berliner MSP 2021 ist als Begründungsmittel für eine Mieterhöhung nicht geeignet, da er weder ein qualifizierter noch ein einfacher Mietspiegel ist.
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[Mietspiegel-Anerkennung — MSP 2021 nicht als Begründungsmittel] Der Berliner MSP 2021 ist als Begründungsmittel für eine Mieterhöhung nicht geeignet, da er weder ein qualifizierter noch ein einfacher Mietspiegel ist.