ProduktAnrufenMacMietpreisbremseSicherheitRechtCorpusDenkenPreiseAnmelden
Entscheidung67 S 375/16
Datum02.03.2017
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 02. März 2017

LG Berlin67 S 375/16

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnumfeld — Besonders lärmbelastete Lage (-)] Geräuschbeeinträchtigungen aufgrund von Rettungsfahrzeugen in einer Häufigkeit von 5-20mal täglich in einer Großstadt führen zu keiner besonders lärmbelastenden Gegend.

[Wohnumfeld — Keine Fahrradabstellmöglichkeit (-)] Merkmal trifft nicht zu, wenn die Abstellmöglichkeit gegeben ist, eine Überdachung und/oder Abschließbarkeit ist nicht Voraussetzung (hier Abstellen in der Tordurchfahrt; Durchgang zum Hinterhaus möglich).

Sachverhalt

Mieterin einer Wohnung in Berlin-Mitte klagt gegen die Miete und macht geltend, dass die Wohnung sich in einer besonders lärmbelasteten Lage befindet und dass keine Fahrradabstellmöglichkeit vorhanden sei. Sie beruft sich auf Mängel des Wohnumfeldes, die zu einer Mietpreisreduzierung führen sollen. Das LG Berlin hatte über die Frage zu entscheiden, ob diese beiden Umstände als erhebliche Mängel der Mietsache anzuerkennen sind.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht lehnt beide Mängelrügen ab. Zur Lärmbelastung stellt das Gericht klar, dass Rettungsfahrzeugen in einer Großstadt immanent sind; Häufigkeiten von 5-20mal täglich führen nicht zu einer "besonderen" Lärmbelastung, die vom üblichen Großstadtlärm abweicht. Zur Fahrradabstellmöglichkeit entscheidet das Gericht, dass es ausreicht, wenn Abstellmöglichkeiten überhaupt gegeben sind (hier: Tordurchfahrt mit Durchgang zum Hinterhaus); eine Überdachung oder Abschließbarkeit sind nicht erforderlich. Das Wohnumfeld erfüllt damit beide geforderten Standards.

Rettungsfahrzeuge — keine Besonderlast

Geräuschbeeinträchtigungen aufgrund von Rettungsfahrzeugen in einer Häufigkeit von 5-20mal täglich in einer Großstadt führen zu keiner besonders lärmbelastenden Gegend.

Volltext der Entscheidung anzeigen

[Wohnumfeld — Besonders lärmbelastete Lage (-)] Geräuschbeeinträchtigungen aufgrund von Rettungsfahrzeugen in einer Häufigkeit von 5-20mal täglich in einer Großstadt führen zu keiner besonders lärmbelastenden Gegend.

[Wohnumfeld — Keine Fahrradabstellmöglichkeit (-)] Merkmal trifft nicht zu, wenn die Abstellmöglichkeit gegeben ist, eine Überdachung und/oder Abschließbarkeit ist nicht Voraussetzung (hier Abstellen in der Tordurchfahrt; Durchgang zum Hinterhaus möglich).

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 02.03.2017 – 67 S 375/16
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 02.03.2017
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.