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Entscheidung14 C 317/17
Datum08.02.2018
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
ag-tempelhof-kreuzberg
Entscheidung vom 08. Februar 2018

AG Tempelhof-Kreuzberg14 C 317/17

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnumfeld — Bevorzugte Citylage (+)] Die Frankfurter Allee ist keine bevorzugte Citylage.

Sachverhalt

Streitgegenstand ist die Frage, ob die Frankfurter Allee in Berlin eine bevorzugte Citylage darstellt. Dies ist relevant für die Anwendung von Mietpreisbremsen und Modernisierungszuschlägen nach Berliner Mietrecht. Das AG Tempelhof-Kreuzberg hatte sich mit der städtebaulichen Klassifizierung dieser Lage auseinanderzusetzen.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht verneint, dass die Frankfurter Allee eine bevorzugte Citylage gemäß den maßgeblichen Berliner Mietrecht-Bestimmungen darstellt. Die Bewertung von Wohnlagen als 'bevorzugte Citylage' unterliegt strengeren Anforderungen. Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da die Nicht-Einstufung Auswirkungen auf zulässige Mieterhöhungen und Modernisierungszuschläge hat.

Frankfurter Allee — keine Citylage

Die Frankfurter Allee ist keine bevorzugte Citylage.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim AG Tempelhof-Kreuzberg.
Justizportal →
Zitiervorschlag
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 08.02.2018 – 14 C 317/17
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 08.02.2018
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Tempelhof-Kreuzberg veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.