LG Berlin67 S 317/16
Merkmal liegt nicht vor, wenn eine Wanne nicht frei im Raum steht, sondern unmittelbar an die verflieste Wand anschließt. Weder ist für die Verneinung des Negativmerkmals eine Einbauwanne erforderlich, noch hätte ein Fehlen einer Verblendung einen Einfluss auf die Einordnung der Wanne als nicht 'frei stehend'.
Das Landgericht Berlin befasste sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Badewanne als 'frei stehend' im Sinne von Mietrecht und Ausstattungsstandards anzusehen ist. Gegenstand war die Abgrenzung zwischen frei stehenden Wannen und solchen, die unmittelbar an verflieste Wände anschließen. Die Entscheidung klärt die Auslegung dieses Merkmals für die Bewertung der Wohnungsausstattung.
Das Gericht entschied, dass eine Badewanne nicht als 'frei stehend' gilt, wenn sie unmittelbar an die verflieste Wand anschließt. Entgegen möglicher Argumentation ist weder das Vorliegen einer Einbauwanne erforderlich, noch hat die Existenz oder das Fehlen einer Verblendung Einfluss auf die Klassifikation. Maßgebend ist allein die räumliche Positionierung: Nur wenn die Wanne tatsächlich frei im Raum steht, kann sie als solche qualifiziert werden. Dies ist praktisch relevant für Mietverträge, die bestimmte Ausstattungsstandards regeln oder für Schadensersatzfragen bei Reparaturen und Modernisierungen.
Merkmal liegt nicht vor, wenn eine Wanne nicht frei im Raum steht, sondern unmittelbar an die verflieste Wand anschließt. Weder ist für die Verneinung des Negativmerkmals eine Einbauwanne erforderlich, noch hätte ein Fehlen einer Verblendung einen Einfluss auf die Einordnung der Wanne als nicht 'frei stehend'.
Volltext der Entscheidung anzeigen
Merkmal liegt nicht vor, wenn eine Wanne nicht frei im Raum steht, sondern unmittelbar an die verflieste Wand anschließt. Weder ist für die Verneinung des Negativmerkmals eine Einbauwanne erforderlich, noch hätte ein Fehlen einer Verblendung einen Einfluss auf die Einordnung der Wanne als nicht 'frei stehend'.