LG Berlin65 S 247/20
Eine Duschmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine bündig verbaute Badewanne eingebaut ist. Auf eine gesonderte Duschkabine oder eine Glasabtrennung kommt es nicht an.
Streitigkeit zwischen Mieter und Vermieter über die Ausstattung des Mietobjekts mit Duschmöglichkeit. Der Mieter machte geltend, dass die vorhandene Badewanne keine ausreichende Duschmöglichkeit darstelle, da eine separate Duschkabine oder Glasabtrennung fehle. Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Anforderung einer "Duschmöglichkeit" durch eine bündig verbaute Badewanne erfüllt wird oder ob zusätzliche technische Ausstattungselemente notwendig sind.
Das Gericht entschied, dass eine Duschmöglichkeit auch durch eine bündig verbaute Badewanne vollständig erfüllt wird. Für die Erfüllung dieser Ausstattungsanforderung ist es nicht erforderlich, dass eine separate Duschkabine oder Glasabtrennung vorhanden ist. Dies bedeutet praktisch, dass der Vermieter sich nicht zur Installation einer eigenständigen Duschvorrichtung verpflichtet sieht, sofern die Badewanne selbst zum Duschen genutzt werden kann. Die Entscheidung konkretisiert den Begriff der "Duschmöglichkeit" als funktionale Anforderung, nicht als designerische oder konstruktive Spezifizierung.
Eine Duschmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine bündig verbaute Badewanne eingebaut ist. Auf eine gesonderte Duschkabine oder eine Glasabtrennung kommt es nicht an.