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Entscheidung65 S 247/20
Datum28.05.2021
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 28. Mai 2021

LG Berlin65 S 247/20

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

Eine Duschmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine bündig verbaute Badewanne eingebaut ist. Auf eine gesonderte Duschkabine oder eine Glasabtrennung kommt es nicht an.

Sachverhalt

Streitigkeit zwischen Mieter und Vermieter über die Ausstattung des Mietobjekts mit Duschmöglichkeit. Der Mieter machte geltend, dass die vorhandene Badewanne keine ausreichende Duschmöglichkeit darstelle, da eine separate Duschkabine oder Glasabtrennung fehle. Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Anforderung einer "Duschmöglichkeit" durch eine bündig verbaute Badewanne erfüllt wird oder ob zusätzliche technische Ausstattungselemente notwendig sind.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht entschied, dass eine Duschmöglichkeit auch durch eine bündig verbaute Badewanne vollständig erfüllt wird. Für die Erfüllung dieser Ausstattungsanforderung ist es nicht erforderlich, dass eine separate Duschkabine oder Glasabtrennung vorhanden ist. Dies bedeutet praktisch, dass der Vermieter sich nicht zur Installation einer eigenständigen Duschvorrichtung verpflichtet sieht, sofern die Badewanne selbst zum Duschen genutzt werden kann. Die Entscheidung konkretisiert den Begriff der "Duschmöglichkeit" als funktionale Anforderung, nicht als designerische oder konstruktive Spezifizierung.

Duschmöglichkeit — Badewanne ausreichend

Eine Duschmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine bündig verbaute Badewanne eingebaut ist. Auf eine gesonderte Duschkabine oder eine Glasabtrennung kommt es nicht an.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 28.05.2021 – 65 S 247/20
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 28.05.2021
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.