LG Berlin65 S 127/18
Merkmal liegt vor, wenn Fliesen nicht einheitlich, sondern durch Akzente und Verzierungen aufgewertet oder Natursteine wie Marmor, Schiefer oder Granit verwendet wurden.
Das Landgericht Berlin befasste sich mit der Auslegung des Begriffs der "Modernisierungsmaßnahme" im Mietrecht, insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine Erneuerung von Fliesen als wertsteigernde Modernisierung (und nicht bloße Instandhaltung) anzusehen ist. Gegenstand war die Abgrenzung zwischen zulässigen Mieterhöhungen nach Modernisierungen und bloßem Verschleißersatz.
Das Gericht konkretisiert das Merkmal der "Modernisierung" im Sinne von § 555b Abs. 2 BGB (alt) bzw. aktuell § 555c BGB. Eine Erneuerung von Fliesen stellt danach nur dann eine wertsteigernde Modernisierung dar, wenn sie über eine bloße Ersatzbeschaffung hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn die neuen Fliesen nicht mehr einheitlich verlegt werden, sondern durch Akzente und Verzierungen aufgewertet sind, oder wenn hochwertigere Materialien wie Natursteine (Marmor, Schiefer, Granit) anstelle von Standard-Fliesen verwendet werden. Reine Farb- oder Materialwechsel im gleichen Qualitätssegment genügen hingegen nicht.
Merkmal liegt vor, wenn Fliesen nicht einheitlich, sondern durch Akzente und Verzierungen aufgewertet oder Natursteine wie Marmor, Schiefer oder Granit verwendet wurden.