AG Lichtenberg20 C 450/15
Ein automatischer Ventilator (in der Regel am Lichtschalter und/oder zeitgesteuert) ist nicht mit einer bedarfsgerechten Steuerung mittels Feuchtigkeitssensor vergleichbar.
Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Ausstattung einer Lüftungsanlage in einer Mietwohnung. Der Vermieter hatte einen automatischen Ventilator installiert, der über den Lichtschalter und/oder zeitgesteuert funktioniert. Der Mieter machte geltend, dass dies nicht dem Standard einer modernen, bedarfsgerechten Lüftungslösung mit Feuchtigkeitssensor entspricht und forderte eine Nachrüstung oder Mietminderung. Das Amtsgericht Lichtenberg entschied in der Vorlage über die Vergleichbarkeit beider Systeme.
Das Gericht setzt sich mit der Frage auseinander, ob ein einfach automatisierter Ventilator (Licht-/Zeitsteuerung) als ausreichend bedarfsgerecht anzusehen ist oder ob ein moderner Feuchtigkeitssensor erforderlich ist. Die Entscheidung stellt klar, dass diese beiden Systeme technisch und funktional nicht gleichwertig sind. Ein zeitgesteuertes oder lichtschaltergekoppeltes System erfasst nicht die tatsächliche Feuchtigkeitssituation in der Wohnung, während ein Feuchtigkeitssensor bedarfsgerecht nur dann lüftet, wenn Feuchtigkeit anfällt. Dies hat Bedeutung für Mängelansprüche und Anforderungen an die Ausstattung von Wohnraum mit Lüftungssystemen.
Ein automatischer Ventilator (in der Regel am Lichtschalter und/oder zeitgesteuert) ist nicht mit einer bedarfsgerechten Steuerung mittels Feuchtigkeitssensor vergleichbar.