LG Berlin65 S 55/20
Ein Duschen ist auch im Sitzen in einer Badewanne möglich. Eine Duschabtrennung als Spritzwasserschutz ist nicht erforderlich.
Der Rechtsstreit betrifft die Ausstattung eines Badezimmers mit einer Duschabtrennung. Ein Mieter fordert vom Vermieter die Anbringung einer Duschabtrennung oder -vorhang, um Spritzwasser abzuhalten. Der Vermieter lehnt dies ab und argumentiert, dass die vorhandene Badewanne für die Körperpflege ausreichend sei. Das LG Berlin entschied über die Frage, ob eine Duschabtrennung zum Standard einer üblichen Mietausstattung gehört oder ob diese für den Mieter optional ist.
Das Gericht verneinte die Erforderlichkeit einer Duschabtrennung. Maßgeblich ist, dass das Duschen auch im Sitzen in einer Badewanne durchgeführt werden kann, weshalb ein Spritzwasserschutz durch eine separate Abtrennung nicht zwingend notwendig ist. Eine Badewanne erfüllt die Anforderung an Körperpflegegelegenheiten bereits hinreichend. Der Vermieter muss daher nicht in Vorleistung gehen, wenn die Badewanne vorhanden ist. Praktisch bedeutet dies: Standard-Badezimmer ohne Duschbereich/Abtrennung sind mietrechtlich zulässig und entbinden den Vermieter von Modernisierungsverpflichtungen in diesem Bereich.
Ein Duschen ist auch im Sitzen in einer Badewanne möglich. Eine Duschabtrennung als Spritzwasserschutz ist nicht erforderlich.