LG Berlin66 S 109/18
Ein Bad mit WC verfügt über keine Entlüftung, wenn sich das vorhandene Fenster nur mit erheblichem Aufwand und nicht gefahrlos öffnen und schließen lässt.
Mieterin bewohnt Wohnung mit Badezimmer, das über ein Fenster verfügt, das sich jedoch nur mit erheblichem Aufwand und nicht gefahrlos öffnen und schließen lässt. Die Mieterin macht geltend, dass das Bad damit nicht ausreichend entlüftet ist und dies einen Mangel der Mietsache darstellt. Sie fordert eine Mietminderung oder Beseitigung des Mangels.
Das Gericht bewertet die Funktionalität von Entlüftungsvorrichtungen nicht abstrakt nach ihrer bloßen physischen Existenz, sondern nach ihrer praktischen Nutzbarkeit. Ein Fenster, das sich nur mit erheblichem Aufwand und nicht gefahrlos bedienen lässt, erfüllt seine Funktion als Entlüftungsmittel nicht angemessen. Dies gilt selbst dann, wenn die Öffnung technisch vorhanden ist. Der Mangel liegt darin vor, dass die Entlüftungsfunktion praktisch nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen wahrgenommen werden kann. Dies beeinträchtigt die Tauglichkeit des Bades für seine Zweckbestimmung erheblich.
Ein Bad mit WC verfügt über keine Entlüftung, wenn sich das vorhandene Fenster nur mit erheblichem Aufwand und nicht gefahrlos öffnen und schließen lässt.