LG Berlin64 S 99/21
[Mietspiegel-Anerkennung — Berliner Mietspiegel 2021 als Fortschreibung] Der Berliner Mietspiegel 2021 durfte gemäß Art. 229 § 50 Abs. 1 Satz 2 EGBGB als Fortschreibung des Mietspiegels 2019 auf den Vierjahreszeitraum des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bezogen werden und darf vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an bis zu zwei Jahren angewendet werden.
Das Landgericht Berlin entschied über die Zulässigkeit des Berliner Mietspiegels 2021 als Fortschreibung des Vorgängermietspiegels von 2019. Streitgegenstand war, ob die Fortschreibung den gesetzlichen Anforderungen des § 558 Abs. 2 BGB a.F. genügt, insbesondere ob der erforderliche Vierjahreszeitraum für die Datengrundlage eingehalten wurde. Das Verfahren betraf die Anerkennung und Geltungsdauer des Mietspiegels für Mietpreiserhöhungen in Berlin.
Das Gericht bejahte die Zulässigkeit der Fortschreibung des Berliner Mietspiegels 2021 auf Grundlage von Art. 229 § 50 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Entscheidend war, dass eine Fortschreibung nicht vollständig neue Daten in einem vierjährigen Erhebungszeitraum erfordern muss, sondern an den vorherigen Mietspiegel anknüpfen darf und dessen Datengrundlage fortlaufend aktualisiert werden kann. Der Mietspiegel ist vom Veröffentlichungszeitpunkt an für einen Geltungszeitraum von bis zu zwei Jahren anerkannt und gültig. Dies schafft Rechtssicherheit für Mietpreiserhöhungen.
Der Berliner Mietspiegel 2021 durfte gemäß Art. 229 § 50 Abs. 1 Satz 2 EGBGB als Fortschreibung des Mietspiegels 2019 auf den Vierjahreszeitraum des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bezogen werden und darf vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an bis zu zwei Jahren angewendet werden.
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[Mietspiegel-Anerkennung — Berliner Mietspiegel 2021 als Fortschreibung] Der Berliner Mietspiegel 2021 durfte gemäß Art. 229 § 50 Abs. 1 Satz 2 EGBGB als Fortschreibung des Mietspiegels 2019 auf den Vierjahreszeitraum des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bezogen werden und darf vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an bis zu zwei Jahren angewendet werden.