LG Berlin67 S 150/18
[Gebäude — Abschließbarer Fahrradabstellraum (+)] Sichert die Abstellvorrichtung lediglich die Vorderräder, ist dies nur ein simpler und unzureichender Diebstahlschutz und somit nicht wohnwerterhöhend. Fahrradständer für 5 Fahrräder im MFH sind unterdimensioniert und somit nicht wohnwerterhöhend.
Mieterin eines Mehrfamilienhauses in Berlin klagt gegen Mieterhöhung nach Modernisierung. Der Vermieter hatte eine Fahrradabstellanlage installiert und machte diese zur Begründung einer Mieterhöhung geltend. Die Anlage besteht aus einem Fahrradständer für 5 Fahrräder in einem abschließbaren Raum, wobei die Vorrichtung nur die Vorderräder sichert. Das LG Berlin entschied in erster Instanz über die Frage, ob diese Ausstattung als wohnwerterhöhende Modernisierung anrechenbar ist.
Das Gericht verneint die Wohnwertsteigerung. Zentrale Erkenntnisse: (1) Eine Abstellvorrichtung, die lediglich Vorderräder sichert, bietet nur simplen und unzureichenden Diebstahlschutz und ist daher nicht geeignet, den Wohnwert zu erhöhen. (2) Ein Fahrradständer für 5 Fahrräder ist für ein Mehrfamilienhaus unterdimensioniert und erfüllt nicht den Standard einer modernen, allgemein üblichen Ausstattung. Maßgeblich ist nicht die bloße Existenz einer Abstellanlage, sondern deren qualitative Beschaffenheit und zweckmäßige Dimensionierung. Die Modernisierung muss eine spürbare Verbesserung des Wohnens darstellen.
Sichert die Abstellvorrichtung lediglich die Vorderräder, ist dies nur ein simpler und unzureichender Diebstahlschutz und somit nicht wohnwerterhöhend. Fahrradständer für 5 Fahrräder im MFH sind unterdimensioniert und somit nicht wohnwerterhöhend.
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[Gebäude — Abschließbarer Fahrradabstellraum (+)] Sichert die Abstellvorrichtung lediglich die Vorderräder, ist dies nur ein simpler und unzureichender Diebstahlschutz und somit nicht wohnwerterhöhend. Fahrradständer für 5 Fahrräder im MFH sind unterdimensioniert und somit nicht wohnwerterhöhend.