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Entscheidung67 S 150/18
Datum16.10.2018
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 16. Oktober 2018

LG Berlin67 S 150/18

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Gebäude — Abschließbarer Fahrradabstellraum (+)] Sichert die Abstellvorrichtung lediglich die Vorderräder, ist dies nur ein simpler und unzureichender Diebstahlschutz und somit nicht wohnwerterhöhend. Fahrradständer für 5 Fahrräder im MFH sind unterdimensioniert und somit nicht wohnwerterhöhend.

Sachverhalt

Mieterin eines Mehrfamilienhauses in Berlin klagt gegen Mieterhöhung nach Modernisierung. Der Vermieter hatte eine Fahrradabstellanlage installiert und machte diese zur Begründung einer Mieterhöhung geltend. Die Anlage besteht aus einem Fahrradständer für 5 Fahrräder in einem abschließbaren Raum, wobei die Vorrichtung nur die Vorderräder sichert. Das LG Berlin entschied in erster Instanz über die Frage, ob diese Ausstattung als wohnwerterhöhende Modernisierung anrechenbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht verneint die Wohnwertsteigerung. Zentrale Erkenntnisse: (1) Eine Abstellvorrichtung, die lediglich Vorderräder sichert, bietet nur simplen und unzureichenden Diebstahlschutz und ist daher nicht geeignet, den Wohnwert zu erhöhen. (2) Ein Fahrradständer für 5 Fahrräder ist für ein Mehrfamilienhaus unterdimensioniert und erfüllt nicht den Standard einer modernen, allgemein üblichen Ausstattung. Maßgeblich ist nicht die bloße Existenz einer Abstellanlage, sondern deren qualitative Beschaffenheit und zweckmäßige Dimensionierung. Die Modernisierung muss eine spürbare Verbesserung des Wohnens darstellen.

Fahrradanlage — Qualitätsanforderungen

Sichert die Abstellvorrichtung lediglich die Vorderräder, ist dies nur ein simpler und unzureichender Diebstahlschutz und somit nicht wohnwerterhöhend. Fahrradständer für 5 Fahrräder im MFH sind unterdimensioniert und somit nicht wohnwerterhöhend.

Volltext der Entscheidung anzeigen

[Gebäude — Abschließbarer Fahrradabstellraum (+)] Sichert die Abstellvorrichtung lediglich die Vorderräder, ist dies nur ein simpler und unzureichender Diebstahlschutz und somit nicht wohnwerterhöhend. Fahrradständer für 5 Fahrräder im MFH sind unterdimensioniert und somit nicht wohnwerterhöhend.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 16.10.2018 – 67 S 150/18
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 16.10.2018
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.