ProduktAnrufenMacMietpreisbremseSicherheitRechtCorpusDenkenPreiseAnmelden
Entscheidung67 S 140/20
Datum11.08.2020
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 11. August 2020

LG Berlin67 S 140/20

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Ausstattung — Mietereigene Einbauten + Vermieterpflicht] Es ist grundsätzlich auf die tatsächliche Ausstattung der Mietsache abzustellen. Vorhandene Ausstattungsmerkmale sind auch dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter sie zwar selbst eingebracht hat, der Vermieter jedoch Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht übernommen hat.

Sachverhalt

Mieterin mietet Wohnung von Vermieterin. Bei Anmietung war die Wohnung mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen ausgestattet, die der vorherige Mieter oder die Mieterin selbst eingebracht hatte. Vermieterin übernahm Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten für diese Ausstattung. Streit entsteht über die Frage, welche Ausstattung bei der Bewertung des Mietgegenstands und der Vermieterpflichten zu berücksichtigen ist — nur vermieter-eingebrachte oder auch mietereigene Einbauten, für die der Vermieter Verantwortung trägt.

Aus den Entscheidungsgründen

Das LG Berlin stellt klar, dass es bei der Bestimmung der Mietsache-Ausstattung auf die tatsächlich vorhandene Ausstattung ankommt, nicht auf die Herkunft der einzelnen Komponenten. Entscheidend ist, dass der Vermieter durch Übernahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten die Ausstattung in seinen Verantwortungsbereich einbezogen hat. Hierdurch wird die mietereigene Einbaukomponente Teil der geschuldeten Mietsache. Praktisch bedeutet dies: Der Vermieter kann sich nicht auf mangelnde Haftung für selbsteingebrachte Ausstattung berufen, wenn er deren Instandhaltung zugesagt oder übernommen hat.

Tatsächliche Ausstattung trotz Mietereigenschaft

Es ist grundsätzlich auf die tatsächliche Ausstattung der Mietsache abzustellen. Vorhandene Ausstattungsmerkmale sind auch dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter sie zwar selbst eingebracht hat, der Vermieter jedoch Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht übernommen hat.

Volltext der Entscheidung anzeigen

[Ausstattung — Mietereigene Einbauten + Vermieterpflicht] Es ist grundsätzlich auf die tatsächliche Ausstattung der Mietsache abzustellen. Vorhandene Ausstattungsmerkmale sind auch dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter sie zwar selbst eingebracht hat, der Vermieter jedoch Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht übernommen hat.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 11.08.2020 – 67 S 140/20
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 11.08.2020
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.