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Entscheidung66 S 108/22
Datum09.12.2022
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 09. Dezember 2022

LG Berlin66 S 108/22

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnumfeld — Aufwändig gestaltetes Wohnumfeld (+)] Merkmal liegt nicht vor, wenn das Hofgelände zur bloßen Durchquerung nutzbar und die Anlage insgesamt strukturiert und instand gehalten ist. Erforderlich wären Maßnahmen wie bautechnisch besonders eingefasste Beete, eigenständige Aufenthaltsbereiche und besondere Einrichtungen wie Brunnen, Rondelle, Laubengänge usw.

[Ausstattung — Tatsächliche Ausstattung maßgebend] Ein wohnwertminderndes Merkmal ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter hierfür eine frühere Modernisierung durch den Vermieter abgelehnt hatte. Es zählt die zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorliegende Ausstattung.

Sachverhalt

Das Landgericht Berlin befasst sich mit der Bewertung von Wohnmerkmalen im Rahmen einer Mietpreisstreitigkeit. Strittig ist, ob das Wohnumfeld als «aufwändig gestaltet» i.S.d. Wertungskriterien anzuerkennen ist und ob eine fehlende Modernisierung, die der Mieter zuvor selbst abgelehnt hatte, bei der Wohnwertermittlung berücksichtigt werden darf. Das Gericht prüft die Anforderungen für die Anerkennung von Wohnumfeld-Ausstattungen und deren Relevanz für die Mietpreisbildung.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht konkretisiert die Anforderungen an ein «aufwändig gestaltetes Wohnumfeld»: Eine bloße Hofanlage, die zur Durchquerung nutzbar ist, genügt nicht. Vielmehr sind spezifische bauliche Maßnahmen erforderlich (eigens eingefasste Beete, eigenständige Aufenthaltsbereiche, besondere Einrichtungen wie Brunnen oder Laubengänge). Zentral ist die Feststellung, dass für die Wohnwertminderung nicht die Ablehnung früherer Modernisierungsmaßnahmen durch den Mieter entscheidend ist, sondern die faktisch zum Bewertungszeitpunkt vorhandene Ausstattung. Dies begrenzt das Abwehrrecht des Mieters gegen Modernisierungen und deren Berücksichtigung bei der Miethöhe.

Tatsächliche Ausstattung maßgebend

Ein wohnwertminderndes Merkmal ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter hierfür eine frühere Modernisierung durch den Vermieter abgelehnt hatte. Es zählt die zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorliegende Ausstattung.

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[Wohnumfeld — Aufwändig gestaltetes Wohnumfeld (+)] Merkmal liegt nicht vor, wenn das Hofgelände zur bloßen Durchquerung nutzbar und die Anlage insgesamt strukturiert und instand gehalten ist. Erforderlich wären Maßnahmen wie bautechnisch besonders eingefasste Beete, eigenständige Aufenthaltsbereiche und besondere Einrichtungen wie Brunnen, Rondelle, Laubengänge usw.

[Ausstattung — Tatsächliche Ausstattung maßgebend] Ein wohnwertminderndes Merkmal ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter hierfür eine frühere Modernisierung durch den Vermieter abgelehnt hatte. Es zählt die zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorliegende Ausstattung.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 09.12.2022 – 66 S 108/22
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 09.12.2022
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.