LG Berlin65 S 340/20
[Ausstattung — Vertragsgemäße Beschaffenheit] Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens vertragsgemäße Beschaffenheit der Wohnung (hier Einbauküche mieterseits nach Entfernung von vorh. Herd und Spüle mit Genehmigung vermieterseits).
Streit um die vertragsgemäße Beschaffenheit einer Mietwohnung im Kontext eines Mieterhöhungsverfahrens. Der Mieter hatte die ursprüngliche Einbauküche (Herd und Spüle) mit Zustimmung des Vermieters entfernt und durch eine neue Einbauküche ersetzt. Der Vermieter forderte daraufhin eine Mieterhöhung. Strittig war, ob die neue Ausstattung der Wohnung bei Bemessung der zulässigen Mieterhöhung zugrunde zu legen ist.
Das Gericht stellt klar, dass für die Beurteilung der vertragsgemäßen Beschaffenheit einer Mietwohnung — insbesondere bei der Frage der zulässigen Mieterhöhung — der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens maßgeblich ist. Die vom Mieter vorgenommenen Änderungen an der Ausstattung (hier: Austausch der Einbauküche mit Genehmigung) gehören zur aktuellen vertragsgemäßen Beschaffenheit und müssen bei der Mieterhöhungsberechnung berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die neuen Komponenten einen höheren Wert darstellen als die ursprüngliche Ausstattung.
Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens vertragsgemäße Beschaffenheit der Wohnung (hier Einbauküche mieterseits nach Entfernung von vorh. Herd und Spüle mit Genehmigung vermieterseits).
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[Ausstattung — Vertragsgemäße Beschaffenheit] Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens vertragsgemäße Beschaffenheit der Wohnung (hier Einbauküche mieterseits nach Entfernung von vorh. Herd und Spüle mit Genehmigung vermieterseits).