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Entscheidung66 S 16/19
Datum30.10.2019
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 30. Oktober 2019

LG Berlin66 S 16/19

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Ausstattung — Nachtspeicherheizung als Sammelheizung] Eine dezentrale Nachtspeicherheizung steht einer Sammelheizung i.S.d. Berliner MSP 2017 gleich.

Sachverhalt

Der Rechtsstreit betrifft die Einordnung einer dezentralen Nachtspeicherheizung in der Wohnflächenberechnung und Ausstattungsbewertung nach der Berliner Maklergebührenverordnung (MSP 2017). Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine solche dezentrale Heizungsanlage rechtlich einer zentralen Sammelheizung gleichgestellt werden kann. Die Entscheidung erfolgte im Zusammenhang mit maklertechnischen und mietrechtlichen Bewertungsfragen.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht nimmt eine großzügige Interpretation vor: Eine dezentrale Nachtspeicherheizung erfüllt die Funktionalität einer Sammelheizung und wird deshalb für Ausstattungszwecke einer solchen gleichgestellt. Maßgeblich ist nicht die technische Zentralität der Anlage, sondern ihre Funktion als übergreifendes Wärmeversorgungs-system. Dies hat praktische Relevanz für Mietpreisberechnung, Wohnflächenberechnung und Ausstattungsbewertung nach Berliner Maßstäben.

Nachtspeicherheizung = Sammelheizung

Eine dezentrale Nachtspeicherheizung steht einer Sammelheizung i.S.d. Berliner MSP 2017 gleich.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 30.10.2019 – 66 S 16/19
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 30.10.2019
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.