LG Berlin66 S 16/19
[Ausstattung — Nachtspeicherheizung als Sammelheizung] Eine dezentrale Nachtspeicherheizung steht einer Sammelheizung i.S.d. Berliner MSP 2017 gleich.
Der Rechtsstreit betrifft die Einordnung einer dezentralen Nachtspeicherheizung in der Wohnflächenberechnung und Ausstattungsbewertung nach der Berliner Maklergebührenverordnung (MSP 2017). Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine solche dezentrale Heizungsanlage rechtlich einer zentralen Sammelheizung gleichgestellt werden kann. Die Entscheidung erfolgte im Zusammenhang mit maklertechnischen und mietrechtlichen Bewertungsfragen.
Das Gericht nimmt eine großzügige Interpretation vor: Eine dezentrale Nachtspeicherheizung erfüllt die Funktionalität einer Sammelheizung und wird deshalb für Ausstattungszwecke einer solchen gleichgestellt. Maßgeblich ist nicht die technische Zentralität der Anlage, sondern ihre Funktion als übergreifendes Wärmeversorgungs-system. Dies hat praktische Relevanz für Mietpreisberechnung, Wohnflächenberechnung und Ausstattungsbewertung nach Berliner Maßstäben.
Eine dezentrale Nachtspeicherheizung steht einer Sammelheizung i.S.d. Berliner MSP 2017 gleich.