LG Berlin67 S 129/20
[Mieterhöhung — Vergleichswohnungen] Eine auf Vergleichswohnungen gestützte Mieterhöhung ist formell nur wirksam, wenn die drei Vergleichswohnungen zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens auch vermietet sind.
Vermieter fordert Mieterhöhung unter Berufung auf drei Vergleichswohnungen. Die geltend gemachten Vergleichswohnungen waren jedoch zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens nicht alle vermietet. Mieter bestreitet die Wirksamkeit der Mieterhöhung mit dem Argument der fehlenden Vergleichbarkeit.
Das Gericht verneint die formelle Wirksamkeit der Mieterhöhung. Für eine auf § 558 Abs. 2 BGB gestützte Mieterhöhung mittels Vergleichswohnungen ist erforderlich, dass die drei angeführten Vergleichswohnungen zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens tatsächlich vermietet sind. Der Zustand der Vermietung zum Stichtag der Erhöhungsmitteilung ist konstitutive Voraussetzung. Nachträgliche Vermietung oder Anmietung heilt den Fehler nicht. Dies sichert die Kontrollierbarkeit und Substantiierbarkeit des Vermieterantrags.
Eine auf Vergleichswohnungen gestützte Mieterhöhung ist formell nur wirksam, wenn die drei Vergleichswohnungen zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens auch vermietet sind.
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[Mieterhöhung — Vergleichswohnungen] Eine auf Vergleichswohnungen gestützte Mieterhöhung ist formell nur wirksam, wenn die drei Vergleichswohnungen zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens auch vermietet sind.