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Entscheidung13 C 48/14
Datum11.02.2015
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Corpus/ag-wedding/13 C 48/14
ag-wedding
Entscheidung vom 11. Februar 2015

AG Wedding13 C 48/14

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

Es kommt es nicht auf das Alter dieser Einrichtungsgegenstände an, wenn sie noch funktionstüchtig sind.

Sachverhalt

Verfahren vor dem AG Wedding (13 C 48/14) aus 2015. Streitgegenstand betrifft die Beurteilung von Einrichtungsgegenständen in einer Mietwohnung. Die genauen Parteien und der konkrete Sachverhalt lassen sich aus dem vorliegenden Textauszug nicht vollständig rekonstruieren; das Gericht behandelt die Frage der Bewertung von Ausstattungselementen, deren Alter und Funktionstüchtigkeit in Dispute standen.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht entscheidet, dass bei der Beurteilung von Einrichtungsgegenständen nicht primär das zeitliche Alter maßgeblich ist, sondern allein die Funktionstüchtigkeit zählt. Dies hat praktische Relevanz für Schadensersatzforderungen bei Mietende und Fragen der ordnungsgemäßen Ausstattung: Ein 20 Jahre altes, aber noch funktionstüchtiges Möbelstück oder technisches Element kann nicht allein wegen des Alters als fehlerhaft oder erneuerungsbedürftig eingestuft werden. Entscheidend ist die tatsächliche Gebrauchsfähigkeit.

Funktionstüchtigkeit vor Alter

Es kommt es nicht auf das Alter dieser Einrichtungsgegenstände an, wenn sie noch funktionstüchtig sind.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim AG Wedding.
Justizportal →
Zitiervorschlag
AG Wedding, Urt. v. 11.02.2015 – 13 C 48/14
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 11.02.2015
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Wedding veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.