AG Wedding13 C 48/14
Es kommt es nicht auf das Alter dieser Einrichtungsgegenstände an, wenn sie noch funktionstüchtig sind.
Verfahren vor dem AG Wedding (13 C 48/14) aus 2015. Streitgegenstand betrifft die Beurteilung von Einrichtungsgegenständen in einer Mietwohnung. Die genauen Parteien und der konkrete Sachverhalt lassen sich aus dem vorliegenden Textauszug nicht vollständig rekonstruieren; das Gericht behandelt die Frage der Bewertung von Ausstattungselementen, deren Alter und Funktionstüchtigkeit in Dispute standen.
Das Gericht entscheidet, dass bei der Beurteilung von Einrichtungsgegenständen nicht primär das zeitliche Alter maßgeblich ist, sondern allein die Funktionstüchtigkeit zählt. Dies hat praktische Relevanz für Schadensersatzforderungen bei Mietende und Fragen der ordnungsgemäßen Ausstattung: Ein 20 Jahre altes, aber noch funktionstüchtiges Möbelstück oder technisches Element kann nicht allein wegen des Alters als fehlerhaft oder erneuerungsbedürftig eingestuft werden. Entscheidend ist die tatsächliche Gebrauchsfähigkeit.
Es kommt es nicht auf das Alter dieser Einrichtungsgegenstände an, wenn sie noch funktionstüchtig sind.