LG Berlin66 S 69/19
Fehlender Balkon ist wohnwertmindernd, wenn ein Anbau aus baulichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Maßgebend ist, dass kein Balkon vorhanden ist.
Mieterin klagt auf Mietminderung wegen fehlenden Balkons. Die Wohnung war ursprünglich mit Balkon geplant oder in vergleichbaren Einheiten desselben Gebäudes vorhanden, lässt sich aber nachträglich baulich oder rechtlich nicht anbringen. Verfahren in erster Instanz vor dem LG Berlin.
Das Gericht bejaht die Wertminderung durch den Balkonmangel. Entscheidend ist nicht, ob ein Anbau theoretisch möglich wäre, sondern die objektive Tatsache, dass die Wohnung keinen Balkon hat. Wenn bauliche oder rechtliche Hindernisse einen Anbau ausschließen, liegt ein erheblicher Mangel vor. Dies gilt insbesondere bei Vergleichbarkeit mit anderen Wohneinheiten im Haus. Praxisrelevant: Fehlende Ausstattung (hier Freifläche) ist wohnwertmindernd, ohne dass der Mieter die technische Nachbesserbarkeit prüfen muss.
Fehlender Balkon ist wohnwertmindernd, wenn ein Anbau aus baulichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Maßgebend ist, dass kein Balkon vorhanden ist.