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Entscheidung66 S 69/19
Datum29.11.2019
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 29. November 2019

LG Berlin66 S 69/19

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

Fehlender Balkon ist wohnwertmindernd, wenn ein Anbau aus baulichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Maßgebend ist, dass kein Balkon vorhanden ist.

Sachverhalt

Mieterin klagt auf Mietminderung wegen fehlenden Balkons. Die Wohnung war ursprünglich mit Balkon geplant oder in vergleichbaren Einheiten desselben Gebäudes vorhanden, lässt sich aber nachträglich baulich oder rechtlich nicht anbringen. Verfahren in erster Instanz vor dem LG Berlin.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht bejaht die Wertminderung durch den Balkonmangel. Entscheidend ist nicht, ob ein Anbau theoretisch möglich wäre, sondern die objektive Tatsache, dass die Wohnung keinen Balkon hat. Wenn bauliche oder rechtliche Hindernisse einen Anbau ausschließen, liegt ein erheblicher Mangel vor. Dies gilt insbesondere bei Vergleichbarkeit mit anderen Wohneinheiten im Haus. Praxisrelevant: Fehlende Ausstattung (hier Freifläche) ist wohnwertmindernd, ohne dass der Mieter die technische Nachbesserbarkeit prüfen muss.

Balkonmangel als Wertminderung

Fehlender Balkon ist wohnwertmindernd, wenn ein Anbau aus baulichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Maßgebend ist, dass kein Balkon vorhanden ist.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 29.11.2019 – 66 S 69/19
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 29.11.2019
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.