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Entscheidung65 S 145/15
Datum15.01.2016
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 15. Januar 2016

LG Berlin65 S 145/15

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnung — Einbauschrank oder Abstellraum (+)] Eine Flurnische (50 x 170 x 25 cm) mit Tür ist als Einbauschrank wohnwerterhöhend.

Sachverhalt

Mieter und Vermieter stritten über die Wertigkeit einer Flurnische in einer angemieteten Wohnung. Die Nische mit den Maßen 50 x 170 x 25 cm war mit einer Tür versehen. Der Streit drehte sich um die Frage, ob diese Nische als wohnwerterhöhender Einbauschrank oder nur als Abstellraum zu bewerten ist. Dies hatte Auswirkungen auf die angemessene Miethöhe und möglicherweise auf Schadensersatzforderungen bei Mängeln.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Landgericht Berlin beantwortet die Rechtsfrage, ab welchen Abmessungen und unter welchen Bedingungen eine Flurnische als Einbauschrank wohnwerterhöhend berücksichtigt wird. Das Gericht berücksichtigt dabei die tatsächliche Nutzbarkeit und die gestalterische Integration in die Wohnung. Praktische Bedeutung: Eine verschlossene Flurnische von etwa 0,4 m³ Volumen mit Tür wird vom Gericht als funktionsfähiger Einbauschrank und somit als wohnwertsteigerndes Element anerkannt. Dies ist für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete und bei Zustandsmängeln relevant.

Einbauschrank-Wertigkeit Flurnische

Eine Flurnische (50 x 170 x 25 cm) mit Tür ist als Einbauschrank wohnwerterhöhend.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 15.01.2016 – 65 S 145/15
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 15.01.2016
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.