LG Berlin65 S 145/15
[Wohnung — Einbauschrank oder Abstellraum (+)] Eine Flurnische (50 x 170 x 25 cm) mit Tür ist als Einbauschrank wohnwerterhöhend.
Mieter und Vermieter stritten über die Wertigkeit einer Flurnische in einer angemieteten Wohnung. Die Nische mit den Maßen 50 x 170 x 25 cm war mit einer Tür versehen. Der Streit drehte sich um die Frage, ob diese Nische als wohnwerterhöhender Einbauschrank oder nur als Abstellraum zu bewerten ist. Dies hatte Auswirkungen auf die angemessene Miethöhe und möglicherweise auf Schadensersatzforderungen bei Mängeln.
Das Landgericht Berlin beantwortet die Rechtsfrage, ab welchen Abmessungen und unter welchen Bedingungen eine Flurnische als Einbauschrank wohnwerterhöhend berücksichtigt wird. Das Gericht berücksichtigt dabei die tatsächliche Nutzbarkeit und die gestalterische Integration in die Wohnung. Praktische Bedeutung: Eine verschlossene Flurnische von etwa 0,4 m³ Volumen mit Tür wird vom Gericht als funktionsfähiger Einbauschrank und somit als wohnwertsteigerndes Element anerkannt. Dies ist für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete und bei Zustandsmängeln relevant.
Eine Flurnische (50 x 170 x 25 cm) mit Tür ist als Einbauschrank wohnwerterhöhend.