LG Berlin63 S 273/15
Der Hinweis des Vermieters, dass sich das Gebäude in einem denkmalgeschütztem Ensemble befindet, reicht nicht aus. Hieraus ergäbe sich nicht, dass ein Balkon grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Vermieter müsse darlegen, dass eine Genehmigung/Vorabfrage abschlägig beschieden worden sei.
Mieter verlangt vom Vermieter die Genehmigung zum Anbau eines Balkons. Der Vermieter lehnt ab und beruft sich darauf, dass sich das Gebäude in einem denkmalgeschützten Ensemble befindet. Das Landgericht Berlin hatte zu entscheiden, ob dieser allgemeine Hinweis auf den Denkmalschutz ausreicht, um eine Balkonanlage grundsätzlich zu verweigern.
Das Gericht stellt fest, dass der bloße Hinweis auf die Denkmalschutz-Situation nicht ausreicht. Der allgemeine Verweis auf ein denkmalgeschütztes Ensemble begründet nicht automatisch die Genehmigungsunfähigkeit. Der Vermieter muss stattdessen konkret nachweisen, dass bei einer Genehmigungsbehörde (Denkmalamt) bereits eine ablehnende Genehmigung oder zumindest eine ablehnende Vorabfrage erwirkt worden ist. Erst mit dieser konkreten behördlichen Entscheidung ist die fehlende Genehmigungsfähigkeit hinreichend dargelegt.
Der Hinweis des Vermieters, dass sich das Gebäude in einem denkmalgeschütztem Ensemble befindet, reicht nicht aus. Hieraus ergäbe sich nicht, dass ein Balkon grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Vermieter müsse darlegen, dass eine Genehmigung/Vorabfrage abschlägig beschieden worden sei.
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Der Hinweis des Vermieters, dass sich das Gebäude in einem denkmalgeschütztem Ensemble befindet, reicht nicht aus. Hieraus ergäbe sich nicht, dass ein Balkon grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Vermieter müsse darlegen, dass eine Genehmigung/Vorabfrage abschlägig beschieden worden sei.