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Entscheidung63 S 273/15
Datum05.04.2016
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 05. April 2016

LG Berlin63 S 273/15

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

Der Hinweis des Vermieters, dass sich das Gebäude in einem denkmalgeschütztem Ensemble befindet, reicht nicht aus. Hieraus ergäbe sich nicht, dass ein Balkon grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Vermieter müsse darlegen, dass eine Genehmigung/Vorabfrage abschlägig beschieden worden sei.

Sachverhalt

Mieter verlangt vom Vermieter die Genehmigung zum Anbau eines Balkons. Der Vermieter lehnt ab und beruft sich darauf, dass sich das Gebäude in einem denkmalgeschützten Ensemble befindet. Das Landgericht Berlin hatte zu entscheiden, ob dieser allgemeine Hinweis auf den Denkmalschutz ausreicht, um eine Balkonanlage grundsätzlich zu verweigern.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht stellt fest, dass der bloße Hinweis auf die Denkmalschutz-Situation nicht ausreicht. Der allgemeine Verweis auf ein denkmalgeschütztes Ensemble begründet nicht automatisch die Genehmigungsunfähigkeit. Der Vermieter muss stattdessen konkret nachweisen, dass bei einer Genehmigungsbehörde (Denkmalamt) bereits eine ablehnende Genehmigung oder zumindest eine ablehnende Vorabfrage erwirkt worden ist. Erst mit dieser konkreten behördlichen Entscheidung ist die fehlende Genehmigungsfähigkeit hinreichend dargelegt.

Konkrete Genehmigungsversagung erforderlich

Der Hinweis des Vermieters, dass sich das Gebäude in einem denkmalgeschütztem Ensemble befindet, reicht nicht aus. Hieraus ergäbe sich nicht, dass ein Balkon grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Vermieter müsse darlegen, dass eine Genehmigung/Vorabfrage abschlägig beschieden worden sei.

Volltext der Entscheidung anzeigen

Der Hinweis des Vermieters, dass sich das Gebäude in einem denkmalgeschütztem Ensemble befindet, reicht nicht aus. Hieraus ergäbe sich nicht, dass ein Balkon grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Vermieter müsse darlegen, dass eine Genehmigung/Vorabfrage abschlägig beschieden worden sei.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 05.04.2016 – 63 S 273/15
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 05.04.2016
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.