AG Schöneberg7 C 38/16
[Wohnung — Überwiegend Einfachverglasung (-)] Holzkastendoppelfenster sind keine 'Einfachverglasung' i.S.d. Mietspiegels 2015.
Mieter und Vermieterin streiten über die korrekte Einordnung von Holzkastendoppelfenstern zur Mietpreisberechnung nach dem Berliner Mietenspiegel 2015. Die Vermieterin stuft die Fenster als 'überwiegend Einfachverglasung' ein und rechtfertigt damit eine niedrigere Miete. Der Mieter bestreitet diese Klassifizierung und macht geltend, dass Holzkastendoppelfenster nicht als Einfachverglasung einzuordnen sind. Das AG Schöneberg entschied in erster Instanz.
Zentrale Frage ist die korrekte Auslegung des Begriffs 'Einfachverglasung' im Berliner Mietenspiegel 2015 und ob Holzkastendoppelfenster darunter fallen. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass Holzkastendoppelfenster — trotz einzelner Glasscheiben pro Flügel — konstruktiv und funktional eine Doppelverglasung darstellen und daher nicht als Einfachverglasung klassifiziert werden dürfen. Dies hat erhebliche Relevanz für die Mietpreisberechnung, da die Energieeffizienz ein Bewertungskriterium des Spiegels ist. Die Entscheidung schärft die Anforderungen an die Einzelfallbetrachtung bei Altbauten.
Holzkastendoppelfenster sind keine 'Einfachverglasung' i.S.d. Mietspiegels 2015.