AG Tempelhof-Kreuzberg7 C 117/17
Bereits ein Durchgangszimmer reicht für die Annahme eines 'schlechten Schnitts' der Wohnung.
Mietstreit vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg (Az. 7 C 117/17). Streitgegenstand ist die Beurteilung der Wohnqualität einer Mietwohnung hinsichtlich ihres Grundrisses. Eine Partei macht geltend, dass die Wohnung einen mangelhaften Schnitt aufweist, der die Tauglichkeit zum Wohnen beeinträchtigt. Die Wohnung verfügt über mindestens ein Durchgangszimmer, das heißt ein Zimmer, das nicht direkt vom Flur, sondern nur durch ein anderes Zimmer erreichbar ist.
Das Gericht entscheidet, dass bereits die Existenz eines einzigen Durchgangszimmers ausreicht, um einen 'schlechten Schnitt' der Wohnung anzunehmen. Dies ist eine objektive Wertungsfrage des Wohnwertes: Der Schnitt einer Wohnung bewertet ihre funktionale Tauglichkeit und Nutzbarkeit. Ein Durchgangszimmer mindert die Qualität erheblich, da es ständig als Verkehrsfläche durch Dritte genutzt werden muss und damit an Eigenständigkeit und Wohnkomfort verliert. Das Gericht folgt damit einer kaufmännischen und verbraucherschützenden Perspektive bei der Wohnqualitätsbewertung.
Bereits ein Durchgangszimmer reicht für die Annahme eines 'schlechten Schnitts' der Wohnung.