LG Berlin66 S 153/18
Vermieter muss nachweisen, dass Spüle vorhanden war, wenn Mieter das bestreitet.
Mieter und Vermieter streiten über die Ausstattung der Mietwohnung, konkret über das Vorhandensein einer Spüle bei Mietantritt. Der Vermieter macht geltend, die Spüle sei vorhanden gewesen und der Mieter schulde Schadensersatz für deren Entfernung oder Beschädigung. Der Mieter bestreitet, dass eine Spüle in der Wohnung vorhanden war. Das LG Berlin hatte in erster Instanz über den Streit zu entscheiden.
Die entscheidende Frage ist die Beweislast für die Ausstattung von Mieträumen bei Mietantritt. Das Gericht stellt klar: Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass sich eine vertraglich geschuldete Ausstattung (hier: Spüle) tatsächlich in der Wohnung befunden hat. Bestreitet der Mieter substantiiert das Vorhandensein, genügt es dem Vermieter nicht, bloß zu behaupten, die Spüle sei dagewesen. Dies folgt aus der Regelbeweislast: Wer eine positive Tatsache geltend macht, muss sie beweisen. Praktisch: Vermieter sollten Übergabeprotokolle mit detaillierter Ausstattungsliste anfertigen.
Vermieter muss nachweisen, dass Spüle vorhanden war, wenn Mieter das bestreitet.