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Entscheidung66 S 153/18
Datum13.03.2019
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 13. März 2019

LG Berlin66 S 153/18

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

Vermieter muss nachweisen, dass Spüle vorhanden war, wenn Mieter das bestreitet.

Sachverhalt

Mieter und Vermieter streiten über die Ausstattung der Mietwohnung, konkret über das Vorhandensein einer Spüle bei Mietantritt. Der Vermieter macht geltend, die Spüle sei vorhanden gewesen und der Mieter schulde Schadensersatz für deren Entfernung oder Beschädigung. Der Mieter bestreitet, dass eine Spüle in der Wohnung vorhanden war. Das LG Berlin hatte in erster Instanz über den Streit zu entscheiden.

Aus den Entscheidungsgründen

Die entscheidende Frage ist die Beweislast für die Ausstattung von Mieträumen bei Mietantritt. Das Gericht stellt klar: Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass sich eine vertraglich geschuldete Ausstattung (hier: Spüle) tatsächlich in der Wohnung befunden hat. Bestreitet der Mieter substantiiert das Vorhandensein, genügt es dem Vermieter nicht, bloß zu behaupten, die Spüle sei dagewesen. Dies folgt aus der Regelbeweislast: Wer eine positive Tatsache geltend macht, muss sie beweisen. Praktisch: Vermieter sollten Übergabeprotokolle mit detaillierter Ausstattungsliste anfertigen.

Beweislast Ausstattung Mietantritt

Vermieter muss nachweisen, dass Spüle vorhanden war, wenn Mieter das bestreitet.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 13.03.2019 – 66 S 153/18
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 13.03.2019
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.