LG Berlin63 S 259/15
Auch Verlegung des Materials ist relevant. (z.B. Linoleum auf Verlegeplatten mit Trittschalldämmung, verschweißte Nähte und vollflächige Verklebung ohne Fugen sind Indiz für Hochwertigkeit).
Das LG Berlin befasste sich mit der Frage der Relevanz von Verlegungsart und Materialqualität im Kontext von Mietrecht. Gegenstand war die Bewertung, ob und inwieweit die Art der Verlegung von Bodenbelägen (exemplarisch: Linoleum auf Verlegeplatten mit Trittschalldämmung) als Indiz für die Hochwertigkeit einer Modernisierungsmaßnahme herangezogen werden kann. Die Entscheidung betraf die Abgrenzung zwischen einfachen Instandhaltungsmaßnahmen und qualitativ hochwertigen Modernisierungen.
Das Gericht entschied, dass nicht nur die Materialwahl selbst, sondern auch die handwerkliche Verlegung ein relevantes Bewertungskriterium für die Hochwertigkeit von Bodenbelagsmaßnahmen darstellt. Verschweißte Nähte, vollflächige Verklebung ohne Fugen und die Verwendung von Trittschalldämmung sind konkrete Indizien, die auf eine hochwertige Modernisierung hindeuten. Dies ist praktisch bedeutsam: Vermieter müssen bei der Geltendmachung von Modernisierungskosten beide Faktoren — Material und Verlegungsqualität — dokumentieren, um eine Mieterhöhung zu rechtfertigen.
Auch Verlegung des Materials ist relevant. (z.B. Linoleum auf Verlegeplatten mit Trittschalldämmung, verschweißte Nähte und vollflächige Verklebung ohne Fugen sind Indiz für Hochwertigkeit).