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Entscheidung4 C 169/16
Datum02.02.2017
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
ag-lichtenberg
Entscheidung vom 02. Februar 2017

AG Lichtenberg4 C 169/16

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

Hat der Mieter eine Küchenspüle eingebaut, der Vermieter aber die Genehmigung davon abhängig gemacht, dass dies ohne Einfluss auf die Orientierungshilfe sein soll, weil auf Verlangen des Mieters eine Spüle vom Vermieter eingebaut worden wäre, liegt kein wohnwertminderndes Merkmal vor.

Sachverhalt

Der Mieter hatte in der Mietwohnung eine Küchenspüle eingebaut. Der Vermieter machte seine Genehmigung zur Bedingung, dass die Spüle keinen Einfluss auf die Orientierungshilfe haben dürfe. Hintergrund war, dass der Vermieter bei entsprechendem Mieterverlangen verpflichtet gewesen wäre, selbst eine Spüle einzubauen. Das AG Lichtenberg entschied in dem Verfahren über die Frage, ob diese Spüle ein wohnwertwminderndes Merkmal darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht verneint das Vorliegen eines wohnwertmindernden Merkmals. Maßgeblich ist, dass der Vermieter die Spüle unter kontrollierten Bedingungen zugelassen hat und selbst zur Einbauerleichterung für den Mieter verpflichtet gewesen wäre. Es liegt daher kein negativer baulicher oder funktionaler Mangel vor, der den Wohnwert mindert. Die Genehmigungserteilung unter der Bedingung der Neutralität bezüglich der Orientierungshilfe dokumentiert, dass die Maßnahme nicht zu einer Verschlechterung des Zustands führte.

Spüle — kein Wohnwertmangel

Hat der Mieter eine Küchenspüle eingebaut, der Vermieter aber die Genehmigung davon abhängig gemacht, dass dies ohne Einfluss auf die Orientierungshilfe sein soll, weil auf Verlangen des Mieters eine Spüle vom Vermieter eingebaut worden wäre, liegt kein wohnwertminderndes Merkmal vor.

Volltext der Entscheidung anzeigen

Hat der Mieter eine Küchenspüle eingebaut, der Vermieter aber die Genehmigung davon abhängig gemacht, dass dies ohne Einfluss auf die Orientierungshilfe sein soll, weil auf Verlangen des Mieters eine Spüle vom Vermieter eingebaut worden wäre, liegt kein wohnwertminderndes Merkmal vor.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim AG Lichtenberg.
Justizportal →
Zitiervorschlag
AG Lichtenberg, Urt. v. 02.02.2017 – 4 C 169/16
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 02.02.2017
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Lichtenberg veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.