AG Lichtenberg4 C 169/16
Hat der Mieter eine Küchenspüle eingebaut, der Vermieter aber die Genehmigung davon abhängig gemacht, dass dies ohne Einfluss auf die Orientierungshilfe sein soll, weil auf Verlangen des Mieters eine Spüle vom Vermieter eingebaut worden wäre, liegt kein wohnwertminderndes Merkmal vor.
Der Mieter hatte in der Mietwohnung eine Küchenspüle eingebaut. Der Vermieter machte seine Genehmigung zur Bedingung, dass die Spüle keinen Einfluss auf die Orientierungshilfe haben dürfe. Hintergrund war, dass der Vermieter bei entsprechendem Mieterverlangen verpflichtet gewesen wäre, selbst eine Spüle einzubauen. Das AG Lichtenberg entschied in dem Verfahren über die Frage, ob diese Spüle ein wohnwertwminderndes Merkmal darstellt.
Das Gericht verneint das Vorliegen eines wohnwertmindernden Merkmals. Maßgeblich ist, dass der Vermieter die Spüle unter kontrollierten Bedingungen zugelassen hat und selbst zur Einbauerleichterung für den Mieter verpflichtet gewesen wäre. Es liegt daher kein negativer baulicher oder funktionaler Mangel vor, der den Wohnwert mindert. Die Genehmigungserteilung unter der Bedingung der Neutralität bezüglich der Orientierungshilfe dokumentiert, dass die Maßnahme nicht zu einer Verschlechterung des Zustands führte.
Hat der Mieter eine Küchenspüle eingebaut, der Vermieter aber die Genehmigung davon abhängig gemacht, dass dies ohne Einfluss auf die Orientierungshilfe sein soll, weil auf Verlangen des Mieters eine Spüle vom Vermieter eingebaut worden wäre, liegt kein wohnwertminderndes Merkmal vor.
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Hat der Mieter eine Küchenspüle eingebaut, der Vermieter aber die Genehmigung davon abhängig gemacht, dass dies ohne Einfluss auf die Orientierungshilfe sein soll, weil auf Verlangen des Mieters eine Spüle vom Vermieter eingebaut worden wäre, liegt kein wohnwertminderndes Merkmal vor.