LG Berlin65 S 281/20
Auch wenn Herstellung des Anschlusses nur mit erheblichen Bauaufwand seitens des Vermieters möglich ist, bleibt Merkmal wohnwertmindernd, solange der Anschluss nicht vorhanden ist oder vom Mieter hergestellt wird.
Mieter und Vermieter streiten über die Wertminderung der Mietsache aufgrund fehlenden Anschlusses (vermutlich Breitband/Telekommunikation oder ähnliche Infrastruktur). Der Vermieter argumentiert, dass die Herstellung des Anschlusses mit erheblichen Bauaufwänden verbunden ist und daher nicht als Mietmangel zu qualifizieren sei. Das LG Berlin hatte über die Frage zu entscheiden, ob der fehlende Anschluss trotz hoher Herstellungskosten eine wohnwertmindernde Mangelhaftigkeit darstellt und ob dies Ansprüche des Mieters begründet.
Das Gericht klarstellt: Die Schwierigkeit und Kostenträchtigkeit der Herstellung ist für die Frage der Mangelhaftigkeit unerheblich. Solange der Anschluss objektiv nicht vorhanden ist, liegt eine wohnwertmindernde Mangelhaftigkeit vor — unabhängig davon, ob der Vermieter oder Mieter ihn später herstellt. Das bedeutet, dass der Mieter Minderungsansprüche hat, ohne dass der Vermieter sich durch hohe Sanierungskosten aus der Haftung befreien kann. Entscheidend ist allein der IST-Zustand der Mietsache zum Beurteilungszeitpunkt.
Auch wenn Herstellung des Anschlusses nur mit erheblichen Bauaufwand seitens des Vermieters möglich ist, bleibt Merkmal wohnwertmindernd, solange der Anschluss nicht vorhanden ist oder vom Mieter hergestellt wird.
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Auch wenn Herstellung des Anschlusses nur mit erheblichen Bauaufwand seitens des Vermieters möglich ist, bleibt Merkmal wohnwertmindernd, solange der Anschluss nicht vorhanden ist oder vom Mieter hergestellt wird.