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Entscheidung64 S 253/18
Datum24.05.2019
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 24. Mai 2019

LG Berlin64 S 253/18

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

Merkmal liegt nicht vor, wenn nur die Kupplungen an den vorhandenen Leitungen fehlen, die ohne besonderen baulichen Aufwand installiert werden können.

Sachverhalt

Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Ausstattung einer Mietwohnung. Gegenstand der Auseinandersetzung ist die Frage, ob bestimmte Installationen (hier: Kupplungen an Leitungen) zum Bestand der Wohnung gehören oder ob deren Fehlen einen Mangel darstellt. Der Mieter macht geltend, dass die fehlenden Kupplungen einen Mangel der Mietsache begründen, der Vermieter bestreitet dies.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht entscheidet, dass das fragliche Merkmal nicht als Mangel qualifiziert werden kann, wenn nur Kupplungen an vorhandenen Leitungen fehlen, die ohne besonderen baulichen Aufwand nachgerüstet werden können. Entscheidend ist, dass eine Mietwohnung nur dann mangelhaft ist, wenn die wesentlichen Bestandteile oder vereinbarten Ausstattungen fehlen oder fehlerhaft sind. Eine bloße Ergänzung um Komponenten, die einfach und ohne erheblichen Aufwand installierbar sind, stellt keinen Mangel dar. Dies hat Bedeutung für die Abgrenzung zwischen normalen Instandhaltungspflichten des Vermieters und dem Gewährleistungsrecht des Mieters.

Installationen ohne Aufwand

Merkmal liegt nicht vor, wenn nur die Kupplungen an den vorhandenen Leitungen fehlen, die ohne besonderen baulichen Aufwand installiert werden können.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 24.05.2019 – 64 S 253/18
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 24.05.2019
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.