LG Berlin64 S 253/18
Merkmal liegt nicht vor, wenn nur die Kupplungen an den vorhandenen Leitungen fehlen, die ohne besonderen baulichen Aufwand installiert werden können.
Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Ausstattung einer Mietwohnung. Gegenstand der Auseinandersetzung ist die Frage, ob bestimmte Installationen (hier: Kupplungen an Leitungen) zum Bestand der Wohnung gehören oder ob deren Fehlen einen Mangel darstellt. Der Mieter macht geltend, dass die fehlenden Kupplungen einen Mangel der Mietsache begründen, der Vermieter bestreitet dies.
Das Gericht entscheidet, dass das fragliche Merkmal nicht als Mangel qualifiziert werden kann, wenn nur Kupplungen an vorhandenen Leitungen fehlen, die ohne besonderen baulichen Aufwand nachgerüstet werden können. Entscheidend ist, dass eine Mietwohnung nur dann mangelhaft ist, wenn die wesentlichen Bestandteile oder vereinbarten Ausstattungen fehlen oder fehlerhaft sind. Eine bloße Ergänzung um Komponenten, die einfach und ohne erheblichen Aufwand installierbar sind, stellt keinen Mangel dar. Dies hat Bedeutung für die Abgrenzung zwischen normalen Instandhaltungspflichten des Vermieters und dem Gewährleistungsrecht des Mieters.
Merkmal liegt nicht vor, wenn nur die Kupplungen an den vorhandenen Leitungen fehlen, die ohne besonderen baulichen Aufwand installiert werden können.