LG Berlin64 S 194/19
Merkmal liegt nicht vor, wenn das Bad über ein Fenster belichtet und belüftet werden kann, auch wenn das nur über einen Schacht über dem benachbarten Abstellraum möglich ist und das Fenster nicht direkt vom Bad aus erreicht werden kann.
Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Badezimmer die Anforderung der ausreichenden Belichtung und Belüftung erfüllt, wenn diese nicht direkt vom Bad aus, sondern nur über einen Schacht vom benachbarten Abstellraum möglich sind. Die Rechtmäßigkeit der Ausstattung einer Mietwohnung stand zur Debatte, wobei es um die Frage ging, ob die vorhandene Fensteranlage den baurechtlichen und mietrechtlichen Standards genügt.
Das Gericht bejahte die Erfüllung des Merkmals der ausreichenden Belichtung und Belüftung des Badezimmers. Entscheidend ist nicht die unmittelbare Erreichbarkeit des Fensters vom Bad aus, sondern die objektive Möglichkeit der Belichtung und Belüftung über ein vorhandenes Fenster. Die Zirkulation von Licht und Luft durch einen Schacht vom benachbarten Raum ist hinreichend, um die Anforderungen an ein ordentliches Badezimmer zu erfüllen. Dies hat praktische Bedeutung für die Bewertung von Mängeln und Modernisierungsanforderungen im Wohnraummietrecht.
Merkmal liegt nicht vor, wenn das Bad über ein Fenster belichtet und belüftet werden kann, auch wenn das nur über einen Schacht über dem benachbarten Abstellraum möglich ist und das Fenster nicht direkt vom Bad aus erreicht werden kann.
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Merkmal liegt nicht vor, wenn das Bad über ein Fenster belichtet und belüftet werden kann, auch wenn das nur über einen Schacht über dem benachbarten Abstellraum möglich ist und das Fenster nicht direkt vom Bad aus erreicht werden kann.