LG Berlin65 S 252/16
[Wohnumfeld — Bevorzugte Citylage (+)] Eine im Kreuzberger Teil der Friedrichstraße befindliche Wohnung liegt nicht in einer 'bevorzugten Citylage'.
Mietpartei macht geltend, dass sich die anmietete Wohnung in einer bevorzugten Citylage befindet. Die Wohnung liegt im Kreuzberger Teil der Friedrichstraße. Das LG Berlin entschied über die Frage, ob diese Lage den Anforderungen einer bevorzugten Citylage gemäß Mietrecht genügt.
Entscheidend für die Qualifizierung als 'bevorzugte Citylage' sind objektive Kriterien wie zentrale Verkehrslage, hohe Frequentierung, attraktive Infrastruktur und städtebauliche Bedeutung. Das Gericht befand, dass der Kreuzberger Teil der Friedrichstraße — trotz günstiger Lage — diese hohen Anforderungen nicht erfüllt. Eine bloße nähe zu einem bekannten Verkehrsknotenpunkt oder historischen Ort genügt nicht; vielmehr ist eine gehobene Infrastruktur und wirtschaftliche Attraktivität maßgeblich. Die Entscheidung ist relevant für die Abgrenzung zulässiger Modernisierungsmaßnahmen und deren Rentabilität.
Eine im Kreuzberger Teil der Friedrichstraße befindliche Wohnung liegt nicht in einer 'bevorzugten Citylage'.