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Entscheidung65 S 252/16
Datum26.09.2016
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 26. September 2016

LG Berlin65 S 252/16

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnumfeld — Bevorzugte Citylage (+)] Eine im Kreuzberger Teil der Friedrichstraße befindliche Wohnung liegt nicht in einer 'bevorzugten Citylage'.

Sachverhalt

Mietpartei macht geltend, dass sich die anmietete Wohnung in einer bevorzugten Citylage befindet. Die Wohnung liegt im Kreuzberger Teil der Friedrichstraße. Das LG Berlin entschied über die Frage, ob diese Lage den Anforderungen einer bevorzugten Citylage gemäß Mietrecht genügt.

Aus den Entscheidungsgründen

Entscheidend für die Qualifizierung als 'bevorzugte Citylage' sind objektive Kriterien wie zentrale Verkehrslage, hohe Frequentierung, attraktive Infrastruktur und städtebauliche Bedeutung. Das Gericht befand, dass der Kreuzberger Teil der Friedrichstraße — trotz günstiger Lage — diese hohen Anforderungen nicht erfüllt. Eine bloße nähe zu einem bekannten Verkehrsknotenpunkt oder historischen Ort genügt nicht; vielmehr ist eine gehobene Infrastruktur und wirtschaftliche Attraktivität maßgeblich. Die Entscheidung ist relevant für die Abgrenzung zulässiger Modernisierungsmaßnahmen und deren Rentabilität.

Citylage-Anforderungen — Kreuzberg

Eine im Kreuzberger Teil der Friedrichstraße befindliche Wohnung liegt nicht in einer 'bevorzugten Citylage'.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 26.09.2016 – 65 S 252/16
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 26.09.2016
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.