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Entscheidung65 S 252/14
Datum05.06.2015
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 05. Juni 2015

LG Berlin65 S 252/14

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnung — Einbauschrank oder Abstellraum (+)] Auch eine Speisekammer ist ein Abstellraum.

Sachverhalt

Mieterin einer Berliner Wohnung begehrt Mietminderung oder Schadensersatz. Gegenstand des Streits ist die Frage, ob ein in der Wohnung vorhandener Einbauschrank/eine Speisekammer als Abstellraum i.S.d. Mietvertrags zu qualifizieren ist. Die Mieterin macht geltend, dass der Raum nicht wie vereinbart vorhanden oder nutzbar war. Das LG Berlin befasst sich mit der rechtlichen Einordnung dieser Raumausstattung.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht beantwortet die Frage, ob eine Speisekammer unter den Begriff des vertraglich vereinbarten Abstellraums fällt. Der Senat verneint eine strikte Unterscheidung zwischen Einbauschrank und Abstellraum und anerkennt, dass eine Speisekammer — als separater, abschliessbarer Raum mit Lagerfunktion — als Abstellraum i.S.d. Mietvertrags zu bewerten ist. Praktisch relevant: Bei der Auslegung von Raumangaben im Mietvertrag ist eine funktionale Betrachtung vorzunehmen. Eine räumliche Ausstattung muss nicht exakt dem Wortlaut entsprechen, sondern kann als gleichwertiger Funktionsraum anerkannt werden.

Funktionale Raum-Äquivalenz

Auch eine Speisekammer ist ein Abstellraum.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 05.06.2015 – 65 S 252/14
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 05.06.2015
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.