LG Berlin65 S 252/14
[Wohnung — Einbauschrank oder Abstellraum (+)] Auch eine Speisekammer ist ein Abstellraum.
Mieterin einer Berliner Wohnung begehrt Mietminderung oder Schadensersatz. Gegenstand des Streits ist die Frage, ob ein in der Wohnung vorhandener Einbauschrank/eine Speisekammer als Abstellraum i.S.d. Mietvertrags zu qualifizieren ist. Die Mieterin macht geltend, dass der Raum nicht wie vereinbart vorhanden oder nutzbar war. Das LG Berlin befasst sich mit der rechtlichen Einordnung dieser Raumausstattung.
Das Gericht beantwortet die Frage, ob eine Speisekammer unter den Begriff des vertraglich vereinbarten Abstellraums fällt. Der Senat verneint eine strikte Unterscheidung zwischen Einbauschrank und Abstellraum und anerkennt, dass eine Speisekammer — als separater, abschliessbarer Raum mit Lagerfunktion — als Abstellraum i.S.d. Mietvertrags zu bewerten ist. Praktisch relevant: Bei der Auslegung von Raumangaben im Mietvertrag ist eine funktionale Betrachtung vorzunehmen. Eine räumliche Ausstattung muss nicht exakt dem Wortlaut entsprechen, sondern kann als gleichwertiger Funktionsraum anerkannt werden.
Auch eine Speisekammer ist ein Abstellraum.