LG Berlin65 S 233/19
[Wohnfläche — Vereinbarung im Mietvertrag] Eine im Mietvertrag getroffene Vereinbarung, welche Flächen in die Wohnfläche einzubeziehen sind, ist vorrangig zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage ist die Wohnfläche nach WFlV zu berechnen. (Hobbyräume im Keller).
Mieter und Vermieter stritten über die Berechnung der Wohnfläche in einem Mietvertrag. Der Streit betraf insbesondere die Frage, ob Hobbyräume im Keller in die vereinbarte Wohnfläche einzubeziehen sind. Das LG Berlin hatte zu entscheiden, welche Rangfolge bei der Wohnflächenberechnung gilt, wenn der Mietvertrag eine abweichende Vereinbarung zur WFlV trifft.
Das Gericht entschied, dass vertragliche Vereinbarungen der Parteien zur Wohnflächenberechnung Vorrang haben und nicht automatisch durch die Wohnflächenverordnung überschrieben werden. Erst auf Grundlage dieser vertraglichen Vereinbarung ist die Wohnfläche sodann nach Maßgab der WFlV zu berechnen. Dies gilt auch für Hobbyräume im Keller, die die Parteien ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen haben. Die Entscheidung stärkt die Privatautonomie der Vertragsparteien und vermeidet starre formale Anwendung der WFlV, wenn die Parteien sich geeinigt haben.
Eine im Mietvertrag getroffene Vereinbarung, welche Flächen in die Wohnfläche einzubeziehen sind, ist vorrangig zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage ist die Wohnfläche nach WFlV zu berechnen.
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[Wohnfläche — Vereinbarung im Mietvertrag] Eine im Mietvertrag getroffene Vereinbarung, welche Flächen in die Wohnfläche einzubeziehen sind, ist vorrangig zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage ist die Wohnfläche nach WFlV zu berechnen. (Hobbyräume im Keller).