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Entscheidung65 S 233/19
Datum27.05.2020
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 27. Mai 2020

LG Berlin65 S 233/19

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnfläche — Vereinbarung im Mietvertrag] Eine im Mietvertrag getroffene Vereinbarung, welche Flächen in die Wohnfläche einzubeziehen sind, ist vorrangig zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage ist die Wohnfläche nach WFlV zu berechnen. (Hobbyräume im Keller).

Sachverhalt

Mieter und Vermieter stritten über die Berechnung der Wohnfläche in einem Mietvertrag. Der Streit betraf insbesondere die Frage, ob Hobbyräume im Keller in die vereinbarte Wohnfläche einzubeziehen sind. Das LG Berlin hatte zu entscheiden, welche Rangfolge bei der Wohnflächenberechnung gilt, wenn der Mietvertrag eine abweichende Vereinbarung zur WFlV trifft.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht entschied, dass vertragliche Vereinbarungen der Parteien zur Wohnflächenberechnung Vorrang haben und nicht automatisch durch die Wohnflächenverordnung überschrieben werden. Erst auf Grundlage dieser vertraglichen Vereinbarung ist die Wohnfläche sodann nach Maßgab der WFlV zu berechnen. Dies gilt auch für Hobbyräume im Keller, die die Parteien ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen haben. Die Entscheidung stärkt die Privatautonomie der Vertragsparteien und vermeidet starre formale Anwendung der WFlV, wenn die Parteien sich geeinigt haben.

Vorrang vertraglicher Wohnflächenvereinbarung

Eine im Mietvertrag getroffene Vereinbarung, welche Flächen in die Wohnfläche einzubeziehen sind, ist vorrangig zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage ist die Wohnfläche nach WFlV zu berechnen.

Volltext der Entscheidung anzeigen

[Wohnfläche — Vereinbarung im Mietvertrag] Eine im Mietvertrag getroffene Vereinbarung, welche Flächen in die Wohnfläche einzubeziehen sind, ist vorrangig zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage ist die Wohnfläche nach WFlV zu berechnen. (Hobbyräume im Keller).

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 27.05.2020 – 65 S 233/19
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 27.05.2020
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.