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Entscheidung65 S 214/18
Datum11.02.2019
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 11. Februar 2019

LG Berlin65 S 214/18

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

Dielenfußboden kann ausnahmsweise wohnwerterhöhend zählen, wenn Qualität des Holzes und Verlegung mit Parkett vergleichbar ist, in der Regel jedoch Standardausstattung.

Sachverhalt

Streit zwischen Mieter und Vermieter über die mietrechtliche Bewertung eines Dielenfußbodens. Der Vermieter argumentierte, dass der vorhandene Dielenfußboden eine wohnwerterhöhende Ausstattung darstelle und daher bei der Mietfestsetzung bzw. Mietanpassung berücksichtigt werden könne. Der Mieter bestritt dies und machte geltend, dass es sich um Standard-Ausstattung handele. Das LG Berlin hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Dielenfußböden als wohnwerterhöhend anerkannt werden.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht stellt klar, dass Dielenfußböden grundsätzlich als übliche Standardausstattung von Wohnungen zu behandeln sind und daher nicht wohnwerterhöhend wirken. Eine Ausnahme besteht nur in Fällen außergewöhnlicher Qualität: wenn sowohl die Holzqualität als auch die handwerkliche Verlegung mit hochwertigen Parkettböden vergleichbar sind, kann ausnahmsweise eine wohnwerterhöhende Wirkung anerkannt werden. Die bloße Existenz eines Dielenfußbodens rechtfertigt somit keine Mieterhöhung; erforderlich ist eine Einzelfallbewertung nach objektiven Qualitätskriterien.

Dielenfußboden-Standardausstattung

Dielenfußboden kann ausnahmsweise wohnwerterhöhend zählen, wenn Qualität des Holzes und Verlegung mit Parkett vergleichbar ist, in der Regel jedoch Standardausstattung.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 11.02.2019 – 65 S 214/18
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 11.02.2019
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.