LG Berlin65 S 214/18
Dielenfußboden kann ausnahmsweise wohnwerterhöhend zählen, wenn Qualität des Holzes und Verlegung mit Parkett vergleichbar ist, in der Regel jedoch Standardausstattung.
Streit zwischen Mieter und Vermieter über die mietrechtliche Bewertung eines Dielenfußbodens. Der Vermieter argumentierte, dass der vorhandene Dielenfußboden eine wohnwerterhöhende Ausstattung darstelle und daher bei der Mietfestsetzung bzw. Mietanpassung berücksichtigt werden könne. Der Mieter bestritt dies und machte geltend, dass es sich um Standard-Ausstattung handele. Das LG Berlin hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Dielenfußböden als wohnwerterhöhend anerkannt werden.
Das Gericht stellt klar, dass Dielenfußböden grundsätzlich als übliche Standardausstattung von Wohnungen zu behandeln sind und daher nicht wohnwerterhöhend wirken. Eine Ausnahme besteht nur in Fällen außergewöhnlicher Qualität: wenn sowohl die Holzqualität als auch die handwerkliche Verlegung mit hochwertigen Parkettböden vergleichbar sind, kann ausnahmsweise eine wohnwerterhöhende Wirkung anerkannt werden. Die bloße Existenz eines Dielenfußbodens rechtfertigt somit keine Mieterhöhung; erforderlich ist eine Einzelfallbewertung nach objektiven Qualitätskriterien.
Dielenfußboden kann ausnahmsweise wohnwerterhöhend zählen, wenn Qualität des Holzes und Verlegung mit Parkett vergleichbar ist, in der Regel jedoch Standardausstattung.