LG Berlin65 S 189/21
[Mietspiegel-Anerkennung — MSP 2021 als einfacher Mietspiegel] Der Berliner Mietspiegel ist ein ordnungsgemäß angepasster 'einfacher' Mietspiegel, der den Anforderungen des § 558c Abs. 1,3 BGB entspricht. Dem Mietspiegel liegt weder ein unzutreffender Betrachtungszeitraum zu Grunde noch wurde er ein zweites Mal fortgeschrieben.
Verfahren vor dem Landgericht Berlin zur Anerkennung des Berliner Mietspiegels 2021 als ordnungsgemäß erstellter einfacher Mietspiegel nach § 558c BGB. Die Entscheidung behandelt die Frage, ob der MSP 2021 den gesetzlichen Anforderungen für einen einfachen Mietspiegel entspricht und ob Verfahrensmängel bei seiner Erstellung oder Fortschreibung vorliegen.
Das Gericht bestätigt die Anerkennung des Berliner Mietspiegels 2021 als ordnungsgemäß angepasster einfacher Mietspiegel. Die Entscheidung bekräftigt, dass der MSP 2021 den Anforderungen des § 558c Abs. 1, 3 BGB entspricht. Insbesondere verwirft das Gericht die Einwände, wonach der Mietspiegel auf einem unzutreffenden Betrachtungszeitraum beruhen könnte oder ein unzulässiges zweites Mal fortgeschrieben worden sei. Die Anerkennung hat unmittelbare praktische Relevanz für die Beweisfunktion des Mietspiegels in Mietpreisstreitigkeiten.
Der Berliner Mietspiegel ist ein ordnungsgemäß angepasster 'einfacher' Mietspiegel, der den Anforderungen des § 558c Abs. 1,3 BGB entspricht. Dem Mietspiegel liegt weder ein unzutreffender Betrachtungszeitraum zu Grunde noch wurde er ein zweites Mal fortgeschrieben.
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[Mietspiegel-Anerkennung — MSP 2021 als einfacher Mietspiegel] Der Berliner Mietspiegel ist ein ordnungsgemäß angepasster 'einfacher' Mietspiegel, der den Anforderungen des § 558c Abs. 1,3 BGB entspricht. Dem Mietspiegel liegt weder ein unzutreffender Betrachtungszeitraum zu Grunde noch wurde er ein zweites Mal fortgeschrieben.