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Entscheidung65 S 175/15
Datum23.09.2015
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 23. September 2015

LG Berlin65 S 175/15

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

Merkmal wirkt nicht wohnwertmindernd, wenn ein Balkon aus baulichen Gründen nicht zulässig ist.

Sachverhalt

Mieterin klagt gegen Vermieterin auf Mietminderung wegen fehlender Balkonanlage. Die Mieterin argumentiert, der Balkon sei wesentlicher Bestandteil der versprochenen Ausstattung und dessen Fehlen stelle einen Mangel dar. Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein Balkon als wohnwertmindernd einzustufen ist, wenn dieser aus baulichen Gründen nicht errichtet werden kann oder nicht zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht entscheidet, dass ein Mangel der Mietsache nur dann vorliegt, wenn das Mietobjekt die in der Realität erreichbaren und rechtlich zulässigen Standards nicht erfüllt. Wird ein Balkon aus baulichen oder genehmigungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, kann dies nicht als Mangel und damit nicht als wohnwertmindernd geltend gemacht werden. Entscheidend ist, ob der Vermieterin ein Verschulden an der Unmöglichkeit trifft oder ob objektive, außerhalb ihrer Einflusssphäre liegende Gründe die Ausführung ausschließen. Hier: Fehlendes Merkmal ist nicht zu Lasten des Vermieters anzurechnen.

Bauliche Unzulässigkeit – kein Mangel

Merkmal wirkt nicht wohnwertmindernd, wenn ein Balkon aus baulichen Gründen nicht zulässig ist.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 23.09.2015 – 65 S 175/15
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 23.09.2015
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.