LG Berlin65 S 175/15
Merkmal wirkt nicht wohnwertmindernd, wenn ein Balkon aus baulichen Gründen nicht zulässig ist.
Mieterin klagt gegen Vermieterin auf Mietminderung wegen fehlender Balkonanlage. Die Mieterin argumentiert, der Balkon sei wesentlicher Bestandteil der versprochenen Ausstattung und dessen Fehlen stelle einen Mangel dar. Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein Balkon als wohnwertmindernd einzustufen ist, wenn dieser aus baulichen Gründen nicht errichtet werden kann oder nicht zulässig ist.
Das Gericht entscheidet, dass ein Mangel der Mietsache nur dann vorliegt, wenn das Mietobjekt die in der Realität erreichbaren und rechtlich zulässigen Standards nicht erfüllt. Wird ein Balkon aus baulichen oder genehmigungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, kann dies nicht als Mangel und damit nicht als wohnwertmindernd geltend gemacht werden. Entscheidend ist, ob der Vermieterin ein Verschulden an der Unmöglichkeit trifft oder ob objektive, außerhalb ihrer Einflusssphäre liegende Gründe die Ausführung ausschließen. Hier: Fehlendes Merkmal ist nicht zu Lasten des Vermieters anzurechnen.
Merkmal wirkt nicht wohnwertmindernd, wenn ein Balkon aus baulichen Gründen nicht zulässig ist.