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Entscheidung65 S 169/18
Datum20.02.2019
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 20. Februar 2019

LG Berlin65 S 169/18

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnumfeld — Besonders lärmbelastete Lage (-)] 53 dB(A) machen noch keine Lärmbelastung aus, der Grenzwert liegt bei 55 dB(A).

Sachverhalt

Mieter klagte gegen Vermieter auf Mietminderung wegen Lärmbelastung durch das Wohnumfeld. Der Mieter berief sich auf eine als besonders lärmbelastet behauptete Lage der Wohnung. Zur Substantiierung der Lärmbelastung wurden Messwerte von 53 dB(A) vorgetragen. Das Landgericht Berlin hatte über die Frage zu entscheiden, ob dieser Messwert eine erhebliche, zum Schadensersatz oder zur Mietminderung berechtigende Lärmbelastung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht verneint die Annahme einer schadensersatzfähigen Lärmbelastung bei einem Messwert von 53 dB(A). Maßstab für die Beurteilung von Lärmbelastung im Wohnumfeld ist ein Grenzwert von 55 dB(A). Messwerte unterhalb dieses Grenzwertes begründen keine Mietminderung oder Schadensersatzansprüche. Die bloße Behauptung einer besonders lärmbelasteten Lage wird durch Messwerte von 53 dB(A) nicht substantiiert. Dies ist für die Praxis bedeutsam: Vermietungsunterlagen dürfen auf Lärmschutz gestützt werden, solange die objektiven Messwerte unter 55 dB(A) liegen.

Lärmgrenzwert-Schwelle Wohnumfeld

53 dB(A) machen noch keine Lärmbelastung aus, der Grenzwert liegt bei 55 dB(A).

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 20.02.2019 – 65 S 169/18
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 20.02.2019
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.