LG Berlin65 S 169/18
[Wohnumfeld — Besonders lärmbelastete Lage (-)] 53 dB(A) machen noch keine Lärmbelastung aus, der Grenzwert liegt bei 55 dB(A).
Mieter klagte gegen Vermieter auf Mietminderung wegen Lärmbelastung durch das Wohnumfeld. Der Mieter berief sich auf eine als besonders lärmbelastet behauptete Lage der Wohnung. Zur Substantiierung der Lärmbelastung wurden Messwerte von 53 dB(A) vorgetragen. Das Landgericht Berlin hatte über die Frage zu entscheiden, ob dieser Messwert eine erhebliche, zum Schadensersatz oder zur Mietminderung berechtigende Lärmbelastung darstellt.
Das Gericht verneint die Annahme einer schadensersatzfähigen Lärmbelastung bei einem Messwert von 53 dB(A). Maßstab für die Beurteilung von Lärmbelastung im Wohnumfeld ist ein Grenzwert von 55 dB(A). Messwerte unterhalb dieses Grenzwertes begründen keine Mietminderung oder Schadensersatzansprüche. Die bloße Behauptung einer besonders lärmbelasteten Lage wird durch Messwerte von 53 dB(A) nicht substantiiert. Dies ist für die Praxis bedeutsam: Vermietungsunterlagen dürfen auf Lärmschutz gestützt werden, solange die objektiven Messwerte unter 55 dB(A) liegen.
53 dB(A) machen noch keine Lärmbelastung aus, der Grenzwert liegt bei 55 dB(A).