LG Berlin65 S 149/19
[Bezugsfertigkeit — Nutzungsänderung Gewerbe → Wohnraum] Nicht jede Nutzungsänderung (hier Gewerbe in Wohnraum) führt zu einer jüngeren Baualtersklasse, einzelne Modernisierungsmaßnahmen reichen hierfür nicht aus, es muss der bauliche Standard einer Neubauwohnung erreicht werden.
Die Parteien streiten über die Einordnung einer ehemals gewerblich genutzten Immobilie, die in Wohnraum umgewandelt wurde, in eine bestimmte Baualtersklasse. Der Beklagte argumentiert, dass die Nutzungsänderung von Gewerbe zu Wohnen sowie einzelne durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen zur Einstufung als jüngere Baualtersklasse führen sollten und damit eine höhere Bezugsfertigkeit vorliegt. Das LG Berlin entschied im Verfahren 65 S 149/19 am 24.06.2020 über diese Frage der baulichen Klassifizierung.
Das Gericht stellt klar, dass eine bloße Nutzungsänderung vom Gewerbe- zum Wohnraum nicht automatisch zu einer jüngeren Baualtersklasse führt. Auch einzelne Modernisierungsmaßnahmen sind unzureichend. Entscheidend ist vielmehr, ob der bauliche Standard einer zeitgenössischen Neubauwohnung erreicht wird. Dies setzt umfassendere, den gesamten Modernisierungsstandard berührende Arbeiten voraus. Die Entscheidung betont damit die Notwendigkeit einer substanziellen Gesamterneuerung für die Neuklassifizierung, nicht bloß punktuelle Verbesserungen.
Nicht jede Nutzungsänderung (hier Gewerbe in Wohnraum) führt zu einer jüngeren Baualtersklasse, einzelne Modernisierungsmaßnahmen reichen hierfür nicht aus, es muss der bauliche Standard einer Neubauwohnung erreicht werden.
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[Bezugsfertigkeit — Nutzungsänderung Gewerbe → Wohnraum] Nicht jede Nutzungsänderung (hier Gewerbe in Wohnraum) führt zu einer jüngeren Baualtersklasse, einzelne Modernisierungsmaßnahmen reichen hierfür nicht aus, es muss der bauliche Standard einer Neubauwohnung erreicht werden.