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Entscheidung65 S 149/19
Datum24.06.2020
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 24. Juni 2020

LG Berlin65 S 149/19

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Bezugsfertigkeit — Nutzungsänderung Gewerbe → Wohnraum] Nicht jede Nutzungsänderung (hier Gewerbe in Wohnraum) führt zu einer jüngeren Baualtersklasse, einzelne Modernisierungsmaßnahmen reichen hierfür nicht aus, es muss der bauliche Standard einer Neubauwohnung erreicht werden.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Einordnung einer ehemals gewerblich genutzten Immobilie, die in Wohnraum umgewandelt wurde, in eine bestimmte Baualtersklasse. Der Beklagte argumentiert, dass die Nutzungsänderung von Gewerbe zu Wohnen sowie einzelne durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen zur Einstufung als jüngere Baualtersklasse führen sollten und damit eine höhere Bezugsfertigkeit vorliegt. Das LG Berlin entschied im Verfahren 65 S 149/19 am 24.06.2020 über diese Frage der baulichen Klassifizierung.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht stellt klar, dass eine bloße Nutzungsänderung vom Gewerbe- zum Wohnraum nicht automatisch zu einer jüngeren Baualtersklasse führt. Auch einzelne Modernisierungsmaßnahmen sind unzureichend. Entscheidend ist vielmehr, ob der bauliche Standard einer zeitgenössischen Neubauwohnung erreicht wird. Dies setzt umfassendere, den gesamten Modernisierungsstandard berührende Arbeiten voraus. Die Entscheidung betont damit die Notwendigkeit einer substanziellen Gesamterneuerung für die Neuklassifizierung, nicht bloß punktuelle Verbesserungen.

Baualtersklasse bei Nutzungsänderung

Nicht jede Nutzungsänderung (hier Gewerbe in Wohnraum) führt zu einer jüngeren Baualtersklasse, einzelne Modernisierungsmaßnahmen reichen hierfür nicht aus, es muss der bauliche Standard einer Neubauwohnung erreicht werden.

Volltext der Entscheidung anzeigen

[Bezugsfertigkeit — Nutzungsänderung Gewerbe → Wohnraum] Nicht jede Nutzungsänderung (hier Gewerbe in Wohnraum) führt zu einer jüngeren Baualtersklasse, einzelne Modernisierungsmaßnahmen reichen hierfür nicht aus, es muss der bauliche Standard einer Neubauwohnung erreicht werden.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 24.06.2020 – 65 S 149/19
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 24.06.2020
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.