AG Köpenick4 C 312/21
[Bezugsfertigkeit — Kriegsbeschädigtes Gebäude / Gewerbe-Umwandlung] Eine Einstufung eines kriegsbeschädigten Gebäudes in eine jüngere Baualtersklasse kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung bzw. das Haus nach vollständiger Zerstörung wieder neu aufgebaut wurde, die Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet war.
Streitgegenstand ist die Einstufung eines kriegsbeschädigten Berliner Gebäudes in eine jüngere Baualtersklasse. Der Kläger argumentierte, das Objekt sei nach Kriegszerstörung grundlegend erneuert worden und müsse daher als modernes Gebäude klassifiziert werden. Die Beklagte (Vermieterin/Behörde) lehnte die Neueinstufung ab und ordnete das Haus weiterhin der älteren Baualtersklasse zu.
Das AG Köpenick verneint eine Neueinstufung in die jüngere Baualtersklasse. Entscheidend ist, dass eine Umklassifizierung eines kriegsbeschädigten Gebäudes nur ausnahmsweise und nur unter strenge Voraussetzungen in Betracht kommt: Es bedarf einer vollständigen Zerstörung und eines nachfolgenden Neubaus, nicht lediglich einer umfassenden Sanierung oder Gewerbe-Umwandlung. Bloße Instandsetzungsmaßnahmen führen nicht zur Neueinstufung. Die Baualtersklasse bleibt bindend für die Gefährdungshaftung und Instandhaltungspflichten.
Eine Einstufung eines kriegsbeschädigten Gebäudes in eine jüngere Baualtersklasse kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung bzw. das Haus nach vollständiger Zerstörung wieder neu aufgebaut wurde, die Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet war.
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[Bezugsfertigkeit — Kriegsbeschädigtes Gebäude / Gewerbe-Umwandlung] Eine Einstufung eines kriegsbeschädigten Gebäudes in eine jüngere Baualtersklasse kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung bzw. das Haus nach vollständiger Zerstörung wieder neu aufgebaut wurde, die Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet war.