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Entscheidung63 S 199/21
Datum17.05.2022
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 17. Mai 2022

LG Berlin63 S 199/21

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Bezugsfertigkeit — Umfangreiche Modernisierung als Neubau] Umfangreich ist eine Modernisierung dann, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Die Investition muss mindestens ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Kostenaufwandes betragen. Es ist nicht nur quantitatives, sondern auch qualitatives Kriterium.

[Stichtagszuschlag — Stichtagszuschlag bei Mietsteigerung] Soweit zwischen Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Mietvertragsbeginn eine Mietsteigerung eingetreten ist, muss zu den Werten ein Stichtagszuschlag hinzugerechnet werden. Für erhebliche Mietsteigerung ist der Vermieter darlegungs- und beweispflichtig.

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung in Berlin. Der Vermieter fordert eine Mieterhöhung und beruft sich auf den Berliner Mietspiegel. Der Mieter bestreitet die Erhöhung und argumentiert, dass die Wohnung aufgrund umfangreicher Modernisierungen als Neubau zu behandeln sei und deshalb andere Maßstäbe gelten müssen. Das LG Berlin hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Modernisierung einer Neubaubewertung gleichzustellen ist.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht führt zwei zentrale Maßstäbe ein: Erstens wird eine Modernisierung nur dann als umfangreich und neubauersetztend angesehen, wenn die Investition mindestens ein Drittel der Kosten für eine vergleichbare Neubauwohnung beträgt — ein kombiniert quantitatives und qualitatives Kriterium. Zweitens regelt das Gericht die Anwendung des Mietspiegels beim Stichtagszuschlag: Liegt zwischen dem Erhebungsstichtag des Spiegels und dem Mietvertragsbeginn eine erhebliche Mietsteigerung vor, muss ein Stichtagszuschlag hinzugerechnet werden. Der Vermieter trägt Darlegungs- und Beweislast für die erhebliche Mietsteigerung.

Modernisierungs-Neubaugleichstellung — Ein-Drittel-Schwelle

Umfangreich ist eine Modernisierung dann, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Die Investition muss mindestens ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Kostenaufwandes betragen. Es ist nicht nur quantitatives, sondern auch qualitatives Kriterium.

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[Bezugsfertigkeit — Umfangreiche Modernisierung als Neubau] Umfangreich ist eine Modernisierung dann, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Die Investition muss mindestens ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Kostenaufwandes betragen. Es ist nicht nur quantitatives, sondern auch qualitatives Kriterium.

[Stichtagszuschlag — Stichtagszuschlag bei Mietsteigerung] Soweit zwischen Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Mietvertragsbeginn eine Mietsteigerung eingetreten ist, muss zu den Werten ein Stichtagszuschlag hinzugerechnet werden. Für erhebliche Mietsteigerung ist der Vermieter darlegungs- und beweispflichtig.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 17.05.2022 – 63 S 199/21
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 17.05.2022
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.