LG Berlin65 S 107/19
[Stichtagszuschlag — Erheblichkeit] Ein Stichtagszuschlag kommt nur in Betracht, wenn die maßgeblichen Einzelvergleichsmieten einer Wohnung sich zwischen den Erhebungszeitpunkten zweier Mietspiegel erheblich gesteigert haben. Das trifft nicht zu bei 3,35 % p.a.
Streitigkeit über die Anwendung eines Stichtagszuschlags bei der Ermittlung der Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel. Die Parteien waren sich uneinig, ob die zwischen zwei Erhebungszeitpunkten eingetretene Mietsteigerung erheblich genug war, um einen Stichtagszuschlag zu rechtfertigen. Das Gericht hatte zu prüfen, ab welchem Prozentsatz der jährlichen Mietsteigerung eine solche Erheblichkeit anzunehmen ist.
Das LG Berlin setzt sich mit der Frage auseinander, wann eine Steigerung der Einzelvergleichsmieten zwischen zwei Erhebungszeitpunkten "erheblich" im Sinne der Stichtagszuschlag-Regelung ist. Das Gericht beantwortet diese Frage negativ für eine jährliche Steigerungsquote von 3,35 % p.a.: Diese Steigerungsrate wird als nicht erheblich qualifiziert und rechtfertigt daher nicht die Gewährung eines Stichtagszuschlags. Die Entscheidung setzt damit konkrete Schwellwerte und gibt Orientierung für die künftige Mietpreisberechnung nach Mietspiegeldaten.
Ein Stichtagszuschlag kommt nur in Betracht, wenn die maßgeblichen Einzelvergleichsmieten einer Wohnung sich zwischen den Erhebungszeitpunkten zweier Mietspiegel erheblich gesteigert haben. Das trifft nicht zu bei 3,35 % p.a.
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[Stichtagszuschlag — Erheblichkeit] Ein Stichtagszuschlag kommt nur in Betracht, wenn die maßgeblichen Einzelvergleichsmieten einer Wohnung sich zwischen den Erhebungszeitpunkten zweier Mietspiegel erheblich gesteigert haben. Das trifft nicht zu bei 3,35 % p.a.