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Entscheidung65 S 107/19
Datum10.10.2019
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 10. Oktober 2019

LG Berlin65 S 107/19

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Stichtagszuschlag — Erheblichkeit] Ein Stichtagszuschlag kommt nur in Betracht, wenn die maßgeblichen Einzelvergleichsmieten einer Wohnung sich zwischen den Erhebungszeitpunkten zweier Mietspiegel erheblich gesteigert haben. Das trifft nicht zu bei 3,35 % p.a.

Sachverhalt

Streitigkeit über die Anwendung eines Stichtagszuschlags bei der Ermittlung der Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel. Die Parteien waren sich uneinig, ob die zwischen zwei Erhebungszeitpunkten eingetretene Mietsteigerung erheblich genug war, um einen Stichtagszuschlag zu rechtfertigen. Das Gericht hatte zu prüfen, ab welchem Prozentsatz der jährlichen Mietsteigerung eine solche Erheblichkeit anzunehmen ist.

Aus den Entscheidungsgründen

Das LG Berlin setzt sich mit der Frage auseinander, wann eine Steigerung der Einzelvergleichsmieten zwischen zwei Erhebungszeitpunkten "erheblich" im Sinne der Stichtagszuschlag-Regelung ist. Das Gericht beantwortet diese Frage negativ für eine jährliche Steigerungsquote von 3,35 % p.a.: Diese Steigerungsrate wird als nicht erheblich qualifiziert und rechtfertigt daher nicht die Gewährung eines Stichtagszuschlags. Die Entscheidung setzt damit konkrete Schwellwerte und gibt Orientierung für die künftige Mietpreisberechnung nach Mietspiegeldaten.

Stichtagszuschlag-Erheblichkeitsschwelle

Ein Stichtagszuschlag kommt nur in Betracht, wenn die maßgeblichen Einzelvergleichsmieten einer Wohnung sich zwischen den Erhebungszeitpunkten zweier Mietspiegel erheblich gesteigert haben. Das trifft nicht zu bei 3,35 % p.a.

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[Stichtagszuschlag — Erheblichkeit] Ein Stichtagszuschlag kommt nur in Betracht, wenn die maßgeblichen Einzelvergleichsmieten einer Wohnung sich zwischen den Erhebungszeitpunkten zweier Mietspiegel erheblich gesteigert haben. Das trifft nicht zu bei 3,35 % p.a.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 10.10.2019 – 65 S 107/19
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 10.10.2019
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.